KEYFACTS TEIL II ten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. August 1995 – 6 U 138/94 –). Auch das Landgericht Hannover hat in seinem Urteil vom 16. November 2001 eine Aufklärung über kritische Anmerkungen in Branchenin- formationsdiensten bejaht: „Unabhängig davon, welche konkreten Anlagewünsche die Klägerin formuliert hat, hat der Handelsvertreter Kissel seine Beratungspflichten jedenfalls insofern verletzt, als er die Klägerin nicht darauf hingewiesen hat, dass in der Wirtschaftspresse negativ über den Dreiländerfonds berichtet wurde. Die Zeitschrift ,Fi- nanztip' vom 29. Oktober 1994, der ,Platowbrief' aus November 1994 und der Brancheninformationsdienst ,kapital-markt-intern' enthielten in seinen Ausgaben vom 30. September 1994 und 29. Dezember 1994 kritische Anmerkungen zum Dreiländerfonds“ (LG Hannover, Urteil vom 16. November 2001 – 13 O 2250/01 –, Rn. 32). Anders sah dies das OLG Celle: „Über negative Presseberichterstattung zu einem An- lageobjekt muss nur aufgeklärt werden, soweit sie konkretisierte und substanzhaltige Verdachtsmomente einer negativen Entwicklung ent- hält. Der dadurch zeitlich vorverlegte Anlegerschutz löst Rechtsfolgen des Informationsmangels nur aus, wenn sich die anfänglichen Indizien nachträglich bewahrheiten“ (OLG Celle, Urteil vom 16. Juli 2004 – 9 U 15/04 –). Nach Einholung eines Gutachtens hatte das OLG München zum „Gerlach-Report“ sowie zu „kapitalmarkt-intern“ eine Aufklärungs- pflicht verneint: „Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Rudolph sind zwar für den sogenannten grauen Kapitalmarkt, um den es sich dort handelt, der ,Gerlach-Report' und ,kapital-markt in- tern' unter den Blättern, mit deren Hilfe man sich informieren kann, führend. Der Sachverständige hat aber auch überzeugend ausgeführt, daß es insoweit keine Grundlagen oder Standards für eine Beratung gebe, daß ein Anlageberater nicht den ,Gerlach-Report' abonnieren müsse und daß es keinen Standard dahin gebe, ein Anlageberater müsse, wenn er Informationen suche, sowohl auf den ,Gerlach-Report' als auch auf ,kapital-markt intern' zurückgreifen“ (OLG München, Urteil vom 06. Dezember 2002 – 21 U 3997/01 –, Rn. 43). 4. Urteile nach 2008 Der Bundesgerichtshof hat sodann erst in seinem Urteil aus dem Jahr 2008 entschieden, dass eine Bank nicht jede negative Berichterstat- tung in Brancheninformationsdiensten über von ihr vertriebene Kapi- talanlagen kennen muss (BGH, Urteil vom 07. Oktober 2008 – XI ZR 89/07 –). Danach muss der Anlageberater zwar die Presse auswerten: „Dazu gehört auch die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse. Bei einer privaten Anleihe muss danach über zeitnahe und gehäufte negative Berichte in der ,Börsen-Zeitung', der ,Financial Times Deutschland', dem ,Handelsblatt' und der ,Frank- furter Allgemeinen Zeitung' unterrichtet werden (Senatsurteil vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, WM 1993, 1455, 1457, insoweit in BGHZ 123, 126 nicht abgedruckt; s. auch OLG Braunschweig WM 1998, 375, 377).“ (BGH, Urteil vom 07. Oktober 2008 – XI ZR 89/07 –, BGHZ 178, 149-158, Rn. 25). Der Anlageberater muss aber nicht zwangsläufig Branchenin- formationsdienste kennen: „Daraus folgt indes nicht, dass eine Bank auch Berichte in Brancheninformationsdiensten wie ,k.' kennen muss. Bei diesen handelt es sich nicht um allgemein anerkannte Publika- tionen für Wirtschaftsfragen oder für ein bestimmtes Marktsegment, deren Seriosität und Qualität über jeden Zweifel erhaben ist (vgl. OLG München BKR 2003, 875, 877). Die Verpflichtung, kritische Berichte in sämtlichen Brancheninformationsdiensten uneingeschränkt zur Kenntnis zu nehmen und die Anleger unabhängig von der Berechti- gung der dort geübten Kritik an einem Anlagemodell auf die Existenz solcher Berichte hinzuweisen, würde zu einer uferlosen, kaum erfüll- baren Ausweitung der Pflichten von Anlageberatern und einer damit „Über negative Pressebe- richterstattung zu einem Anlageobjekt muß nur aufgeklärt werden, soweit sie konkretisierte und sub- stanzhaltige Verdachts- momente einer negativen Entwicklung enthält.“ Der Bundesgerichtshof hat sodann erst in seinem Ur- teil aus dem Jahr 2008 ent- schieden, dass eine Bank nicht jede negative Bericht- erstattung in Branchenin- formationsdiensten über von ihr vertriebene Kapital- anlagen kennen muss. Die Verpflichtung, kritische Berichte in sämtlichen Brancheninformations- diensten uneingeschränkt zur Kenntnis zu nehmen und die Anleger unabhän- gig von der Berechtigung der dort geübten Kritik an einem Anlagemodell auf die Existenz solcher Be- richte hinzuweisen, würde zu einer uferlosen, kaum erfüllbaren Ausweitung der Pflichten von Anlage- beratern und einer damit einhergehenden weitge- henden Verlagerung des Anlegerrisikos auf den Be- rater führen. 20