Die Zukunft der § 34f Vermittler

Am 21. September fand ein Branchen-Treff im Hamburger Übersee-Club statt, zu dem namhafte Experten sprachen. EXXECNEWS veröffentlichte Zusammenfassungen der Beiträge in den Ausgaben 21 und 23. Frank Rottenbacher, Vorstand AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung, befasste sich mit der Zukumft der § 34f Vermittler:

„Der Gesetzgeber ist zu spät dran. Und dass, obwohl Brüssel ihm bei der MiFID-Umsetzung ein Jahr Zeit „geschenkt“ hatte, weil es sich selbst auf der Zeitachse verplant hatte.

Fakt ist: MiFID II ist bereits seit dem 3. Januar 2018 in deutsches Recht umgesetzt, und alle Banken und Institute, die unter dem KWG agieren, müssen entsprechend handeln. Nur für die freien Vermittler hat der Gesetzgeber die neue Welt noch nicht umgesetzt. Denn dafür ist eine Überarbeitung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) nötig. Diese ist aber noch geheime Verschlusssache im politischen Berlin, weil sie (immer) noch zwischen den beteiligten Ministerien abgestimmt werden muss. Und offensichtlich ist sich das federführende Bundeswirtschaftsministerium noch nicht einig mit dem Bundesfinanzministerium und dem Bundesjustizministerium. So wird nun das Jahresende als möglicher Zeitpunkt für das Inkrafttreten der überarbeiteten FinVermV genannt.

Was sind die strittigen Punkte?

Taping: Kommt das Taping, also die Aufzeichnung von am Telefon durchgeführten Anlageberatungen? Was noch vor ein paar Monaten als gesicherter Fakt galt, ist gerade wieder in der Schwebe. Es werden wohl noch Möglichkeiten ausgelotet, die § 34f Vermittler hiervon doch ausnehmen zu können. Sollte das gelingen, wäre das ein großer Erfolg des Wirtschaftsministeriums, das kein großer Freund des Tapings ist.

BaFin-Aufsicht: Zur Überraschung Vieler hat es die „Honorarberatung“ dieses Mal nicht in den Koalitionsvertrag geschafft. Dafür erstaunlicherweise aber die Forderung, dass die § 34f Vermittler schrittweise unter die Aufsicht der BaFin überführt werden sollen. Ziel sei eine „einheitliche Aufsicht“. Um es gleich klarzustellen: Der AfW lehnt einen Wechsel der gewerberechtlichen § 34f Vermittleraufsicht hin zur BaFin ab.

Die Verwunderung war deswegen groß, weil die Bundesregierung noch im Februar 2017 auf eine kleine Anfrage der Grünen geantwortet hat: „Die Finanzanlagenvermittler unterliegen nach der Gewerbeordnung Bestimmungen, die den vergleichbaren Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechen. Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, die Aufsichtszuständigkeiten zu verändern.“ Der Status quo zurzeit ist: Die Ministerien fühlen sich in der Pflicht, den Koalitionsvertrag umzusetzen, wissen aber nicht wieso und kennen auch keine konkrete Zielvorgabe, was unter BaFin-Aufsicht besser laufen soll.

Das System der gewerberechtlichen Aufsicht hat sich aus unserer Sicht über die letzten Jahre bewährt. Wir betonen immer wieder: Es gibt keine Vermittler-Skandale, es gibt Produkt- und Institutsskandale (Infinus, Prokon, S&K, Deutsche Bank etc.). Es gibt keinen erkennbaren qualitativen Grund, warum ein Wechsel der Aufsicht erforderlich wäre und was anschließend unter einer BaFin-Aufsicht zu einer verbesserten Anlageberatung führen soll. Zudem haben viele Vermittlerunternehmen sowohl eine Erlaubnis nach § 34d als auch nach § 34f. Im Falle einer BaFin-Aufsicht würde ein regulatorischer Schnitt mitten durch jedes dieser Unternehmen gehen. Das ist nicht hinnehmbar.

www.exxecnews.de

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