FinVermV gilt möglicherweise bereits ab Ende März 2019
Anfang November dieses Jahres legte das Bundeswirtschaftsministerium einen Entwurf für eine Novelle des Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) vor (DFPA berichtete). Nun hat das Ministerium mitgeteilt, dass die novellierte FinVermV nach aktuellem Zeitplan am 15. März 2019 im Bundesrat beschlossen werden soll. Das schreibt das Nachrichtenportal „Fonds professionell“ am 17. Dezember 2018 in seiner Online-Ausgabe.
Mit dem Stichtag 15. März 2019 zeichne sich nun ab, ab wann wesentliche Regeln der zu Jahresbeginn in Kraft getretenen EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II auch für gewerbliche Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater gelten werden. Aktuell verfügen rund 38.000 Finanzberater über eine entsprechende Erlaubnis gemäß Paragraf 34f respektive 34h Gewerbeordnung (GewO).
Die Verbände hatten bis 22. November Zeit zu Stellungnahmen. Auf Kritik stießen unter anderem die geplanten Vorgaben zur Aufzeichnung von Telefongesprächen und das Fehlen einer Übergangsfrist. So sollen die neuen Regeln unmittelbar nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt gelten, die normalerweise wenige Tage nach der Behandlung im Bundesrat erfolgten dürfte. Fügen die beteiligten Ministerien oder der Bundesrat in die Endfassung der neuen FinVermV nicht doch noch eine Übergangsfrist ein, müssen die Vermittler und Berater bereits Ende März nach den verschärften Vorgaben arbeiten. (JF1)