"Gute Nachricht: Keine Produktinterventionen bei Publikums-AIF anhängig"

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat im Zuge von Produktinterventionen, zu denen sie seit 2015 das Kleinanlegerschutzgesetz ermächtigt, acht Verbotsverfahren gegen Vermögensanlagen mit bereits von ihr gebilligten Vermögensanlagenprospekt angekündigt oder eingeleitet. Das meldet das Fachmagazin „Cash“ in seiner Juni-Ausgabe.

In vier der acht Fälle habe die Ankündigung einer Produktinterventionsmaßnahme beziehungsweise eine Anhörung zur Beendigung des Vermögensanlageangebots und der Einstellung des Vertriebs geführt. Bei den Angeboten handelte es sich laut „Cash“ um Nachrangdarlehen, Namensschuldverschreibungen sowie die im Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) enthaltene Kategorie „sonstige Anlagen“. In den restlichen vier Fällen hätten die betroffenen Emittenten die Aufsicht durch zusätzliche Informationen und Nachweise davon überzeugen können, von einer förmlichen Produktintervention abzusehen.

BaFin-Pressesprecher Dr. Ralf Schürmann erklärt, wie es sein kann, dass eine Abteilung der BaFin einen Prospekt billigt, während das Referat „Operative Missstandsaufsicht, Produktintervention“ ein Produktinterventionsverfahren einleitet. „Die BaFin erhält über verschiedene Kanäle Hinweise beziehungsweise Anhaltspunkte auf erhebliche Verbraucherbedenken. Dies kann auch bereits im Rahmen eines Prospektverfahrens sein, sodass in diesen Fällen regelmäßig schon während des Prospektbilligungsverfahrens parallel ein Verfahren zur Prüfung einer Produktintervention eingeleitet wird.“ Das Prospektbilligungsverfahren und das Prospektinterventionsverfahren hätten jedoch unterschiedliche Regelungszwecke und Prüfungsmaßstäbe. So erfolge die Prüfung des Prospektes anhand eines formalisierten Prüfungsmaßstabs. Eine inhaltliche Prüfung sehe der Gesetzgeber im Billigungsverfahren nicht vor. Genüge der Verkaufsprospekt den gesetzlichen Anforderungen, habe der Anbieter einen Anspruch auf Billigung, ganz gleich, ob ein Produktinterventionsverfahren anhängig ist. Im Gegensatz dazu diene die Produktintervention der BaFin dem Aufsichtsziel des kollektiven Verbraucherschutzes zu entsprechen. Sofern also ein Produkt beispielsweise erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz aufwirft, kann die BaFin im Rahmen ihrer Produktinterventionsbefugnisse tätig werden.

Die laut „Cash“ gute Nachricht: Angaben der BaFin zufolge seien aktuell weder Produktinterventionsverfahren bei Vermögensanlageprodukten noch bei Publikums-AIF anhängig. (JF1)

www.cash-online.de

Zurück

Pressedigest

Die Industrial and Commercial Bank of China Ltd., Frankfurt Branch, muss ...

EXXECNEWS 08 präsentiert die Quartalsumfrage Beteiligungsangebote. ...

Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern.
In dieser Übersicht können Sie, einzelne Cookies einer Kategorie oder ganze Kategorien an- und abwählen. Außerdem erhalten Sie weitere Informationen zu den verfügbaren Cookies.
Gruppe Essenziell
Name Contao CSRF Token
Technischer Name csrf_contao_csrf_token
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Dient zum Schutz der Website vor Fälschungen von standortübergreifenden Anfragen . Nach dem Schließen des Browsers wird das Cookie wieder gelöscht
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name PHP SESSION ID
Technischer Name PHPSESSID
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Cookie von PHP (Programmiersprache), PHP Daten-Identifikator. Enthält nur einen Verweis auf die aktuelle Sitzung. Im Browser des Nutzers werden keine Informationen gespeichert und dieses Cookie kann nur von der aktuellen Website genutzt werden. Dieses Cookie wird vor allem in Formularen benutzt, um die Benutzerfreundlichkeit zu erhöhen. In Formulare eingegebene Daten werden z. B. kurzzeitig gespeichert, wenn ein Eingabefehler durch den Nutzer vorliegt und dieser eine Fehlermeldung erhält. Ansonsten müssten alle Daten erneut eingegeben werden.
Erlaubt
Gruppe Analyse
Name Google Analytics
Technischer Name _gat,_ga_gid
Anbieter Google
Ablauf in Tagen 1
Datenschutz https://policies.google.com/privacy
Zweck Tracking
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name Contao HTTPS CSRF Token
Technischer Name csrf_https-contao_csrf_token
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Dient zum Schutz der verschlüsselten Website (HTTPS) vor Fälschungen von standortübergreifenden Anfragen. Nach dem Schließen des Browsers wird das Cookie wieder gelöscht
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name FE USER AUTH
Technischer Name FE_USER_AUTH
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Speichert Informationen eines Besuchers, sobald er sich im Frontend einloggt.
Erlaubt