"Gute Nachricht: Keine Produktinterventionen bei Publikums-AIF anhängig"
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat im Zuge von Produktinterventionen, zu denen sie seit 2015 das Kleinanlegerschutzgesetz ermächtigt, acht Verbotsverfahren gegen Vermögensanlagen mit bereits von ihr gebilligten Vermögensanlagenprospekt angekündigt oder eingeleitet. Das meldet das Fachmagazin „Cash“ in seiner Juni-Ausgabe.
In vier der acht Fälle habe die Ankündigung einer Produktinterventionsmaßnahme beziehungsweise eine Anhörung zur Beendigung des Vermögensanlageangebots und der Einstellung des Vertriebs geführt. Bei den Angeboten handelte es sich laut „Cash“ um Nachrangdarlehen, Namensschuldverschreibungen sowie die im Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) enthaltene Kategorie „sonstige Anlagen“. In den restlichen vier Fällen hätten die betroffenen Emittenten die Aufsicht durch zusätzliche Informationen und Nachweise davon überzeugen können, von einer förmlichen Produktintervention abzusehen.
BaFin-Pressesprecher Dr. Ralf Schürmann erklärt, wie es sein kann, dass eine Abteilung der BaFin einen Prospekt billigt, während das Referat „Operative Missstandsaufsicht, Produktintervention“ ein Produktinterventionsverfahren einleitet. „Die BaFin erhält über verschiedene Kanäle Hinweise beziehungsweise Anhaltspunkte auf erhebliche Verbraucherbedenken. Dies kann auch bereits im Rahmen eines Prospektverfahrens sein, sodass in diesen Fällen regelmäßig schon während des Prospektbilligungsverfahrens parallel ein Verfahren zur Prüfung einer Produktintervention eingeleitet wird.“ Das Prospektbilligungsverfahren und das Prospektinterventionsverfahren hätten jedoch unterschiedliche Regelungszwecke und Prüfungsmaßstäbe. So erfolge die Prüfung des Prospektes anhand eines formalisierten Prüfungsmaßstabs. Eine inhaltliche Prüfung sehe der Gesetzgeber im Billigungsverfahren nicht vor. Genüge der Verkaufsprospekt den gesetzlichen Anforderungen, habe der Anbieter einen Anspruch auf Billigung, ganz gleich, ob ein Produktinterventionsverfahren anhängig ist. Im Gegensatz dazu diene die Produktintervention der BaFin dem Aufsichtsziel des kollektiven Verbraucherschutzes zu entsprechen. Sofern also ein Produkt beispielsweise erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz aufwirft, kann die BaFin im Rahmen ihrer Produktinterventionsbefugnisse tätig werden.
Die laut „Cash“ gute Nachricht: Angaben der BaFin zufolge seien aktuell weder Produktinterventionsverfahren bei Vermögensanlageprodukten noch bei Publikums-AIF anhängig. (JF1)