Keine Pflicht des Versicherungsmaklers zu laufender Betreuung
Die Verpflichtung des Versicherungsmaklers, geeigneten und passenden Versicherungsschutz zu vermitteln, gehört zu den Kardinalpflichten des Versicherungsmaklers. Grundlage der Geeignetheitsprüfung sind dabei die zum Vermittlungszeitpunkt bestehenden Umstände, insbesondere die Bedarfssituation des Versicherungsnehmers. Was passiert aber, wenn sich die Bedarfssituation des Versicherungsnehmers nach Abschluss des Versicherungsvertrages ändert? Erlangt der Versicherungsmakler Kenntnis von der Änderung der Bedarfssituation, so wird er auf die Anpassung des Versicherungsschutzes hinwirken müssen. Fraglich ist indes, ob er durch regelmäßiges Nachfragen beim Versicherungsnehmer (zum Beispiel durch ein Jahresgespräch) klären muss, ob sich Änderungen ergeben haben. Hierüber hatte nun das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu entscheiden (Aktenzeichen 4 U 223/15). Das Urteil kommentiert Rechtsanwalt Jens Reichow von der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow in der aktuellen Ausgabe der Kapitalanlagezeitung EXXECNEWS.