P&R - ein Direktinvestment oder ein Investmentvermögen?

In Ausgabe 15 der Kapitalanlagezeitung EXXECNEWS schreibt der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Peter Mattil über den Stand des Insolvenzverfahrens von P&R. Die größte Anlegerpleite der letzten Jahrzehnte beschäftigt Insolvenzverwalter, Rechtsanwälte und Staatsanwälte. Etwa 54.000 Anleger haben rund 1,6 Millionen Container von vier in Grünwald bei München ansässigen Emittenten der P&R-Gruppe erworben. Nach den bisherigen Feststellungen der Insolvenzverwaltung sind davon nur etwa 600.000 Container im Bestand aufgefunden worden, nicht etwa bei den Emittenten in Grünwald, sondern in der P&R Equipment & Finance in Zug (Schweiz).

Die mit den Anlegern geschlossenen Verträge sahen die folgenden Regelungen vor: Der Anleger schließt einen Kaufvertrag mit einer der P&R-Gesellschaften in Grünwald und erhält das Eigentum an einem ihm zugewiesenen Container. Die Grünwalder P&R-Gesellschaft mietet den Container von dem Anleger und (unter-)vermietet ihn weiter an die P&R Equipment & Finance in Zug. Nach fünf Jahren kauft die Grünwalder P&R-Gesellschaft den Container von dem Anleger zurück. Dieselben Vereinbarungen - Mietervertrag und Rückkaufverpflichtung - wurden im Verhältnis der Grünwalder P&R-Gesellschaften zur P&R Equipment & Finance geschlossen.

Die Anleger mussten nun erfahren, dass das gesamte Containergeschäft von der Schweiz aus betrieben und das Kapital der Neuanleger seit Jahren dazu verwendet wurde, die Renditen und Rückkäufe zu bedienen. Die von den Anlegern angeforderten Zertifikate weisen zwar Containernummern auf, die wohl aber, nach dem jetzigen Erkenntnisstand, teilweise manipuliert beziehungsweise willkürlich sind. Der Autor wurde von dem Insolvenzgericht München in allen vier deutschen P&R-Insolvenzverfahren zum Mitglied des Gläubigerausschusses berufen. Ebenso ist er bereits Mitglied des Gläubigerausschusses des insolventen Direktinvestment-Anbieters Magellan in Hamburg.

Die P&R-Gruppe gab es seit über 40 Jahren. Die Anlage in ein Direktinvestment - also der Erwerb von Eigentum - war bis zum Kleinanlegerschutzgesetz 2015 prospektfrei, da es sich nicht um Fonds oder sonstige Beteiligungsformen handelte. Mit einer Übergangsfrist mussten die Anbieter ab 1. Januar 2017 Prospekte nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) erstellen. Nach den Einblicken in die P&R-Gruppe stellt sich allerdings die Frage, ob es sich hier tatsächlich um ein Direktinvestment handelte oder vielleicht eher um ein Investmentvermögen im Sinne des § 1 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Ein Direktinvestment würde verlangen, dass der Anleger selbst und direkt Eigentümer eines ihm zuzuordnenden Containers wurde. Ein Eigentumserwerb verlangt neben dem Kaufvertrag auch eine Übereignung des Containers gemäß der §§ 929 ff. BGB. Das heißt, der Container muss dem Anleger übergeben oder ein Übergabeersatz stattfinden, zum Beispiel durch Abtretung eines Herausgabeanspruches gegenüber der Leasinggesellschaft oder dem Reeder. Ein solcher Übergabeersatz fand zum Beispiel im Fall Magellan in Hamburg statt, so dass die Anleger dort Eigentümer der ihnen zugewiesenen Container wurden. Im Fall P&R ist die Eigentumsverschaffung im Einzelnen noch nicht geklärt.

Um ein Investmentvermögen handelt es sich, wenn ein Organismus für gemeinsame Anlagen von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zu investieren, und es sich dabei nicht um ein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors handelt. Die wesentlichen Tatbestandsmerkmale eines Investmentfonds dürften zumindest ernsthaft in Betracht kommen:

Ein verselbständigtes gepooltes Vermögen, eine gemeinsame Kapitalanlage (wenn die Container nicht eigentumsmäßig getrennt wurden), deshalb auch gemeinsame Risiken, keine Ermessens- beziehungsweise Kontrollbefugnis und eine festgelegte Anlagestrategie. Zweifelhaft könnte sein, ob es sich nicht um ein operativ tätiges Unternehmen handelte. Die Definition dafür lautet: Verfolgung eines allgemein-kommerziellen oder industriellen Zweckes, wie zum Beispiel Kauf und Verkauf von Waren oder Verkehr mit Dienstleistungen (Beispiele sind der Betrieb eines Hotels, Charterer und Reeder eines Schiffes). Da bei der P&R-Gruppe die Anleger- beziehungsweise Kapitaleinwerbung und die fest zugesagte Bedienung mit einer Rendite im Vordergrund standen, dürfte ein operatives Geschäft ehe zu verneinen sein, zumal die vier Emittenten in Grünwald gar keine Tätigkeit ausgeübt haben, soweit es das Containergeschäft betrifft. Dort wurden wohl nur Anlegergelder verwaltet.

Das Fazit von Rechtsanwalt Mattil: Nach dem jetzigen Kenntnisstand dürfte die P&R-Gruppe möglicherweise das erlaubnispflichtige Investmentgeschäft betrieben haben, ohne dass ihr die dafür erforderliche aufsichtsrechtliche Erlaubnis erteilt worden wäre. Den Anlegern nützt das nur leider nichts mehr.

www.exxecnews.de

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