Accessio-Geschädigte dürfen auf Schadensersatz hoffen

Wie das Schleswig Holsteinische Oberlandesgericht in einem Hinweisbeschluss von Ende Juni bekannt gegeben hat, geht das Gericht von einer Haftung der beklagten Vorstände der Accessio AG/Driver & Bengsch AG aus. Zuvor hatte bereits das OLG München den Hinweis erteilt, aufgrund einer vorläufigen Bewertung eine Haftung der DAB Bank zu bejahen. Geklagt hatten in beiden Verfahren Anleger, die aufgrund der von der Accessio AG betriebenen Wertpapiergeschäfte hohe Verluste erlitten hatten. Ihre Depots hatten die Anleger bei der DAB Bank geführt.

Das OLG Schleswig wies darauf hin, dass eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darin zu sehen sein könnte, dass „die Kunden der Accessio strukturell an ihrer Risikoeinstufung vorbei beraten wurden“. Maßgeblich für diese Einschätzung ist demnach, dass die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (Bafin) zur Prüfung eingesetzte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG Deutsche Treuhand Gesellschaft AG im Rahmen ihrer Prüfung nach § 44 Abs. 1 KWG, § 35 Abs. 1 WpHG für den Zeitraum von Januar 2006 bis Mai 2007 festgestellt hat, dass „bei einer Stichprobe von 1.111 Vermittlungskunden, die den Risikostufen 1 oder 2 zuzuordnen gewesen seien, sämtliche dieser 1.111 Kunden Genussscheine der Risikoklassen 3 und 4 - nach Einstufung der Accessio - im Depot gehabt haben.“

Den Weg für diese neue Einschätzung durch das OLG Schleswig hatte zuvor der 5. Senat des OLG München bereitet, der nach einer über 20stündigen Beweisaufnahme festgestellt hatte, dass nach einer vorläufigen Einschätzung des Senats eine Haftung der DAB Bank AG in Betracht komme.

„Dies ist eine erfreuliche Entwicklung“, so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. „Dies gilt insbesondere deswegen, weil die Gerichte bisher in vielen Verfahren eine Haftung rundherum abgelehnt haben. Klar ist aber auch, dass der Weg noch nicht zu Ende ist. Bis zur endgültigen Feststellung der Haftung der Beklagten durch die Oberlandesgerichte München und Schleswig sind noch weitere, umfassende Beweisaufnahmen durchzuführen.“

Quelle: Pressemitteilung CLLB Rechtsanwälte

www.cllb.de

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