„Alte Hasen“-Regelung: Finanzanlagevermittler dürfen Prüfberichte nachreichen

Nach einem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 23. Oktober 2014 (Aktenzeichen: 22 ZB 14.1591) ist das verfristete Nachreichen von Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)-Prüfberichten zum Nachweis der lückenlosen Tätigkeit gemäß §§ 34f, 157 Gewerbeordnung (GewO) zulässig.

Nach zahlreichen widersprüchlichen erstinstanzlichen Urteilen hat mit dem Beschluss nunmehr erstmals ein Obergericht zu der streitigen Frage Stellung genommen, ob es für den Sachkundenachweis ausreicht, wenn die MaBV-Prüfberichte nach Ablauf der Jahresfrist nachgereicht werden. Wer den Sachkundenachweis bei der Erlaubnisbeantragung nicht erbracht hat, dessen Erlaubnis enthielt in der Regel einen Hinweis, wonach die Erlaubnis Ende 2014 erlöschen würde, wenn bis dahin kein Sachkundenachweis erbracht wäre.

Rechtsanwalt Norman Wirth: „Mit diesem Urteil ist klar, dass Vermittler sogar jetzt noch die ausstehenden Prüfberichte nachreichen könnten. Vermittler mit nachgereichten Prüfberichten, deren Erlaubnis nach dem 31. Dezember 2014 aus dem Register gelöscht wird, könnten sich mit guten Chancen gegen diese Löschung wehren. Eine solche Löschung wäre nach der Ansicht des VGH unrechtmäßig. Die Erlaubnis müsste auch über die Jahreswende hinaus fortgelten. Dies gilt auch für diejenigen Vermittler, die gegen ihre Gewerbeerlaubnis nach § 34f, welche diesen Hinweis enthält, nicht Widerspruch erhoben haben.“

Mit der Einführung des § 34f GewO, der Erlaubnispflicht für gewerbliche Kapitalanlagevermittler, hat der Gesetzgeber, wie bereits für die Versicherungsvermittler, eine sogenannte „Alte-Hasen-Regelung“ eingeführt. Diese besagt, dass etablierte Vermittler allein durch Nachweis von jahrelanger Berufspraxis die ansonsten durch eine Prüfung zu belegende Sachkunde nachweisen können. Bisherige Inhaber einer Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO hätten diese Prüfberichte nach der MaBV jährlich erstellen und beim Gewerbeamt bis zum Ende des Folgejahres einreichen müssen. Die Industrie- und Handelskammern stellten sich bislang auf den Standpunkt, dass nur die fristgerecht bei ihnen eingereichten Prüfberichte einen ausreichenden Nachweis darstellen. Ein „Nachreichen“ von Prüfberichten nach Ablauf der Frist sollte ausgeschlossen sein.

Quelle: Pressemitteilung Wirth Rechtsanwälte

Die bundesweit tätige Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte wurde 1998 gegründet. Die in der Kanzlei tätigen Anwälte haben sich insbesondere auf das Vermittler- sowie das Versicherungs- und Kapitalanlagerecht spezialisiert. (JZ1)

www.wirth-rechtsanwälte.com

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