Anforderungen an Pensionskassen und Pensionsfonds steigen
Der Deutsche Bundestag hat ein Gesetz zur Umsetzung der europäischen Richtlinie über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV-II-Richtlinie) beschlossen. Ziel ist es, die Aufsicht über die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung weiterzuentwickeln und zu modernisieren. Dazu werden das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sowie einige Rechtsverordnungen zum VAG angepasst.
Die EbAV-Richtlinie setzt seit 2003 aufsichtsrechtliche Standards für die Tätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) wie Pensionsfonds und Pensionskassen. Zukünftig soll unter anderem ein besserer Schutz von Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern dadurch gewährleistet werden, dass das Risikomanagement der EbAV verstärkt wird und ihre Informationspflichten erweitert werden. „Die Richtlinie gibt damit wichtige Impulse für die Bewältigung von Herausforderungen wie zum Beispiel dem Niedrigzinsumfeld oder dem demografischen Wandel“, erläutert die Bundesregierung.
Herzstück der neuen Regelungen sind laut Bundesregierung erweiterte Vorschriften zur Geschäftsorganisation. Wie Versicherungsunternehmen sollen auch Pensionskassen und Pensionsfonds künftig über Schlüsselfunktionen verfügen, die besonderen Anforderungen unterliegen. Es sollen in jedem Fall die Risikomanagementfunktion und die interne Revisionsfunktion vorhanden sein, im Regelfall auch eine versicherungsmathematische Funktion. Eine weitere wichtige Neuerung sei die umfassende eigene Risikobeurteilung, die Pensionskassen und Pensionsfonds durchführen müssen; dabei haben sie unter anderem die Wirksamkeit des Risikomanagementsystems, den gesamten Finanzierungsbedarf und die Güte der Mechanismen zum Schutz der Anwartschaften und Ansprüche der Versorgungsberechtigten zu beurteilen.
Quelle: Meldung Bundestag