Anlageberatung: Prospektübergabe muss getrennt von der Zeichnung quittiert werden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 10. Januar 2019 entschieden, dass eine vorformulierte Bestätigung des Anlegers, die Risikohinweise in einem Emissionsprospekt zur Kenntnis genommen zu haben, gemäß § 309 Nummer 12 Halbsatz 1 Buchstabe b BGB unwirksam ist (Aktenzeichen III ZR 109/17). Hierin liege eine die Beweislast zu seinem Nachteil ändernde Bestimmung. Es genügt, wenn die Beweisposition des Anlegers verschlechtert wird; eine Umkehr der Beweislast ist nicht erforderlich.

Im zugrundeliegenden Fall nimmt der Kläger die Beklagte auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch. Der Kläger beteiligte sich - jeweils nach Beratung durch einen seinerzeit für die Beklagte tätigen Handelsvertreter - mit Beitrittserklärungen vom 2. Mai 2007 und 16. März 2010 mit einer Beteiligungssumme von jeweils 20.000 Euro zuzüglich fünf Prozent Agio zum einen an einem Tanker-Fonds sowie zum anderen an einem Solar-Fonds.

In der Beitrittserklärung vom 16. März 2010 über den Solar-Fonds heißt es in einer gesondert vom Kläger unterschriebenen Rubrik mit der Überschrift „Empfangsbestätigung/weitere Erklärungen und Hinweise:“ unter anderem wie folgt:

„Ich habe den Beteiligungsprospekt nebst Anlagen (…) erhalten, den Inhalt insbesondere des Kapitels 05 (Risiken der Beteiligung) des Verkaufsprospekts vollinhaltlich zur Kenntnis genommen und stimme dem Inhalt der Verträge ausdrücklich zu.“

Zugleich unterzeichnete der Kläger einen „persönlichen Beraterbogen“, in dem das Datum der Prospektübergabe mit „12.3.10“ vermerkt war.

Der Kläger hat in Bezug auf den Solar-Fonds behauptet, er sei über die Risiken der Anlage nicht informiert worden. Den Emissionsprospekt habe er nicht rechtzeitig, sondern erst anlässlich der Zeichnung erhalten. Der Prospekt habe zudem Fehler enthalten. In Kenntnis der Risiken hätte er die Anlage nicht erworben.

Die Beklagte hat demgegenüber behauptet, der Handelsvertreter habe den Prospekt - seiner Praxis entsprechend - dem Kläger rechtzeitig vor Zeichnung ausgehändigt. Ferner hat sie sich auf den persönlichen Beraterbogen und die Beitrittserklärung vom 16. März 2010 bezogen. Hilfsweise hat sie die nicht rechtzeitige Übergabe mit Nichtwissen bestritten.

Der BGH hat entschieden, dass ein Empfangsbekenntnis im Sinne von § 309 Nr. 12 Halbsatz 2 BGB getrennt vom sonstigen Vertragstext erteilt werden muss und keine weiteren Erklärungen umfassen darf.

Die Frage, ob der Anleger genügend Zeit hatte, um einen ihm zur Information unter anderem über die Risiken des Investments zur Verfügung gestellten Prospekt zur Kenntnis zu nehmen, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Eine Regelfrist gibt es nicht. (JF1)

Quelle: BGH-Urteil vom 10. Januar 2019

www.bundesgerichtshof.de

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