BaFin stellt strenge Anforderungen an einen Unternehmensverkauf

Generali Deutschland plant, die Mehrheitsanteile an ihrem Tochterunternehmen, der Generali Lebensversicherung, an die Viridium-Gruppe zu veräußern (DFPA berichtete). An den Verkauf eines Versicherungsunternehmens sind strenge gesetzliche Anforderungen geknüpft, die die Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer zum Ziel haben. „Durch einen Unternehmensverkauf darf kein Versicherungsnehmer schlechter gestellt werden“, erläutert Dr. Frank Grund, Exekutivdirektor der Versicherungsaufsicht bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). „Dies stellen wir bei Bedarf durch geeignete Maßnahmen sicher.“ Sofern die Belange der Versicherungsnehmer nicht ausreichend gewahrt sind, kann die BaFin den geplanten Erwerb untersagen.

Vor dem Erwerb einer bedeutenden Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen wird ein Inhaberkontrollverfahren durchgeführt. In diesem Verfahren prüft die BaFin unter anderem die Zuverlässigkeit des Erwerbers, sein Geschäftsmodell und seine Strukturen. Der Erwerber muss insbesondere über ein effektives Risikomanagement verfügen und umfangreiche Berichtspflichten erfüllen. Außerdem muss der Erwerber in der Lage sein, den übernommenen Bestand angemessen zu verwalten. Ein Prüfungsschwerpunkt liegt daher auf der technischen und betrieblichen Umsetzbarkeit der Transaktion. So ist beispielsweise zu klären, in welchem Maße bestehende Systeme und Mitarbeiter erhalten bleiben. Soweit dies für eine angemessene Verwaltung erforderlich ist, kann die BaFin zusätzliche Maßnahmen verlangen, zum Beispiel den Auf- beziehungsweise Ausbau der Strukturen oder Ausgliederungen (Outsourcing).

Darüber hinaus prüft die BaFin die Bonität des Erwerbers und dessen Fähigkeit, den Versicherer ausreichend zu kapitalisieren. Allerdings hängt das Niveau der Kundensicherheit nicht nur von der finanziellen Ausstattung des einzelnen Unternehmens ab, sondern auch von der Fähigkeit der Gruppe, ein in Not geratenes Unternehmen zu stützen. „In der aufnehmenden Gruppe liegen in der Regel andere Verhältnisse vor als in der abgebenden Gruppe, was aus Kundensicht ein höheres oder niedrigeres Maß an Sicherheit bedeuten kann“, sagt Grund. „Ist weniger Sicherheit zu befürchten, verlangen wir Absicherungsmaßnahmen.“

Eine mögliche Absicherungsmaßnahme ist die Garantie einer bestimmten Kapitalausstattung durch den Erwerber. Hierfür müssen nachweislich ausreichende Mittel bei einem Konzernunternehmen im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) hinterlegt werden. Eine andere mögliche Absicherungsmaßnahme ist die vertragliche Deckelung der Verwaltungskosten. Auch hierfür kann eine Kapitalunterlegung innerhalb der Gruppe erforderlich sein. Damit die Transaktion durchgeführt werden kann, muss außerdem sichergestellt sein, dass die aufnehmende Gruppe die Vorschriften zur Kapitalausstattung auf Gruppenebene einhält.

Die Dauer des Inhaberkontrollverfahrens hängt vom Einzelfall ab. „Erfahrungsgemäß müssen – speziell bei größeren Transaktionen – allein für die Vervollständigung der einzureichenden Unterlagen mehrere Monate eingeplant werden“, sagt Grund. (JF1)

Quelle: Homepage BaFin

www.bafin.de

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