BGH entscheidet Frage, wann ein gebundener Versicherungsvermittler eine Gewerbeerlaubnis benötigt
Mit Urteil vom 30. Januar 2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig bestätigt, nach der auch gebundene Versicherungsvermittler, neben denen des bindenden Unternehmens, Produkte anderer Gesellschaften anbieten dürfen (Aktenzeichen: I ZR 19/13).
Das Gesetzeswortlaut besagt in § 34d Abs. 4 Gewerbeordnung (GewO), dass gebundene Versicherungsvermittler auch dann keine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO benötigen, wenn sie neben den Produkten der Gesellschaft, von der sie einen ausschließlichen Auftrag haben, weitere außerhalb des Leistungsspektrums stehende Produkte anderer Gesellschaften vermitteln. Der BGH schließt sich der herrschenden Meinung in der Literatur an, wonach Voraussetzung sei, dass die Vermittlung weiterer Produkte nur einen geringen Teil der Tätigkeit des Vermittlers ausmacht und es eine Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und den gebundenen Vermittler gibt. Diese muss hinreichend bestimmt gefasst sein und die Vermittlungstätigkeit für die anderen Produkte entsprechend begrenzen. Schließlich kommt es bei der Haftungsübernahme aus verbraucherschutzrechtlichen Gründen auch nur darauf an, dass eine hinreichende Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige Garantie besteht. Dabei sei gleichgültig, ob eine solche Versicherung oder Garantie von dem Unternehmen übernommen wird, in dessen Namen der Vermittler handelt, oder, wenn ein anderes Unternehmen für das der Vermittler zu handeln befugt ist, eine solche Versicherung oder Garantie stellt oder die unbeschränkte Haftung für das Handeln übernommen hat.
Schließlich stellt der BGH klar, dass die Eintragung in das Vermittlerregister nach § 11a GewO beim Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) auf Veranlassung des Vermittlers durch das oder die Versicherungsunternehmen erfolgt, für die der Vermittler ausschließlich tätig ist. In diesem Zusammenhang ist es nach § 80 Abs. 2 VAG Sache des jeweiligen Versicherungsunternehmens sicherzustellen, dass nicht nur die Voraussetzungen des § 34d Abs. 4 GewO vorliegen, sondern der Vermittler auch über eine angemessene Qualifikation verfügt. (JZ1)
Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 2014