BGH entscheidet über Verjährungsbeginn bei formularmäßigen Kredit-Bearbeitungsentgelten
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 28. Oktober 2014 (Aktenzeichen: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach eine Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Verbraucherkreditverträge unwirksam ist. Außerdem hat er in den beiden Entscheidungen erstmals über die Frage des Verjährungsbeginns für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten befunden.
Bereicherungsansprüche verjähren nach § 195 BGB grundsätzlich in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Absatz. 1 BGB).Danach begann die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB in Verbindung mit § 199 Absatz. 1 BGB für vor 2011 entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen. Darlehensnehmern sei infolge der unsicheren Rechtslage in Bezug auf die Bearbeitungsentgelte der Banken die Erhebung einer entsprechenden Rückforderungsklage nicht vor dem Jahr 2011 zumutbar gewesen. Angesichts des Umstands, dass Bearbeitungsentgelte in „banküblicher Höhe“ von zuletzt bis zu zwei Prozent von der älteren Rechtsprechung des BGH gebilligt worden seien, sei Darlehensnehmern vorliegend die Erhebung einer Rückforderungsklage erst zumutbar, nachdem sich im Lauf des Jahres 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet habe, die Bearbeitungsentgelte in AGB beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte. Seither habe ein rechtskundiger Dritter billigerweise damit rechnen müssen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des BGH künftig versagt werden würde.
Ausgehend hiervon seien derzeit nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 entstanden sind, sofern innerhalb der absoluten – kenntnisunabhängigen – zehnjährigen Verjährungsfrist des § 199 Absatz 4 BGB vom Kreditnehmer keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind. (JZ1)
Quelle: Pressemitteilung BGH