BVK stellt Ordnungsmittelantrag gegen Check24

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) informiert über die Vollstreckung des Urteils vom 6. April 2017 (Aktenzeichen: 29 U 3139/16), das der Verband gegen den Onlinemakler Check24 erstritten hat. Die Versicherungskaufleute verlangen, dass der Online-Makler das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vollständig umsetzt.

„Wir pochen vor dem Landgericht München I auf Vollstreckung des Urteils vom April 2017, weil Check24 das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts München aus unserer Sicht immer noch nicht ausreichend umsetzt und sich auf seinem Online-Portal gegenüber seinen Kunden nach wie vor nicht klar genug als Makler zu erkennen gibt, der für seine Arbeit Provisionen kassiert“, begründet BVK-Präsident Michael H. Heinz den nun bei Gericht eingereichten Ordnungsmittelantrag gegen das Online-Portal. Der BVK will gerichtlich klären lassen, ob Check24 gegen das OLG-Urteil vom April verstößt, was dann mit der Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen das Online-Portal geahndet werden könnte. Wie hoch dieses Ordnungsgeld gegebenenfalls ausfällt, wird das Landgericht München I dann zu entscheiden haben.

Die Verbraucher, so BVK-Präsident Heinz, hätten ein Anrecht darauf zu erfahren und auf dem Online-Portal von Check24 sichtbar und verständlich darüber informiert zu werden, mit wem sie es tun haben, wenn sie dort Versicherungen abschließen. „Das entspricht dem Prinzip der Unternehmenswahrheit und Unternehmensklarheit. Das tut Check24 jedoch trotz des gegen das Online-Portal ergangenen Urteils nach unserer Auffassung nicht ausreichend“, so der BVK-Präsident. „Weil Check24 nach wie vor nicht die vom OLG München gesetzten Regeln einhalten will, die ja auch für stationäre Vermittler gelten, beantragen wir jetzt die Vollstreckung des Urteils. Wir pochen auf eine vollständige Gleichbehandlung von Online- und Offline-Vermittlern.“

Das Gericht hatte klargestellt, dass auch Online-Makler beim ersten Geschäftskontakt die Informationen, die § 11 Absatz 1 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) verlangt, klar und verständlich in Textform mitzuteilen haben.

„Wir meinen, dass es zum Geschäftsmodell von Check24 gehört, eben nicht von Anfang an ausreichend deutlich auf die Maklertätigkeit hinzuweisen, sondern als vermeintlich neutrales Online-Portal aufzutreten“, resümiert der BVK-Präsident und führt weiter aus: „Wir halten diese Verletzung von wichtigen Informationspflichten auch im Hinblick auf die Erfüllung des Verhaltenskodex des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) für den Vertrieb für äußerst problematisch. Schließlich haben sich die dort vertretenen Versicherer verpflichtet, prinzipiell nur mit solchen Maklern zusammenzuarbeiten, die diesen Verhaltenskodex auch einhalten und erfüllen. Dies ist bei Check24 nach unserer festen Überzeugung bis heute aber nicht der Fall. Deshalb müssen sich die betroffenen Versicherer schon fragen lassen, warum sie weiterhin über Check24 ihre Produkte vermitteln lassen, obwohl dieses Unternehmen den von ihnen beschlossenen Verhaltenskodex fortwährend verletzt. Hier bewegen sich die betroffenen Versicherer auf sehr dünnem Eis.“

Quelle: Pressemitteilung BVK

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK) ist Berufsvertretung und Unternehmerverband der selbstständigen Versicherungs- und Bausparkaufleute in Deutschland. (JF1)

www.bvk.de

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