BVZL sieht Verfassungswidrigkeit bei geplanter Besteuerung gebrauchter Lebensversicherungen

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags hat dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines „Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ zugestimmt. Eine wichtige Änderung betrifft dabei auch „gebrauchte“ Lebensversicherungen. Nach einem Verkauf sollen die Auszahlungen bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht mehr steuerfrei sein.

Der Fachbereich Steuern & Recht des Bundesverbandes Vermögensanlagen im Zweitmarkt Lebensversicherungen (BVZL) sieht eine mögliche Verfassungswidrigkeit, sollte der Gesetzentwurf in seiner jetzigen Form vom deutschen Bundestag verabschiedet werden. Der Gesetzentwurf beinhaltet auch eine Änderung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz (EStG): Die Steuerbefreiung für Todesfallleistungen aus Lebensversicherungspolicen entfällt in den Fällen, in denen der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag entgeltlich erworben hat. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass im Falle des Erwerbs „gebrauchter“ Lebensversicherungen nicht mehr die Risikovorsorge im Vordergrund steht, für die das Privileg der Steuerbefreiung ursprünglich geschaffen wurde. Vielmehr stehe in diesem Fall die Renditeerwartung des Policenkäufers im Vordergrund. Daher sei eine Besteuerung der Differenz zwischen Versicherungsleistung und bezahltem Kaufpreis zuzüglich selbst geleisteter Prämien als Kapitaleinkünfte gerechtfertigt. Allerdings änderten die Koalitionsfraktionen den Entwurf noch einmal ab, so dass keine Steuerpflicht bei Übertragungen im Zusammenhang mit Scheidungen oder Nachlässen entsteht.

Dieser Rechtsposition schließt sich der BVZL grundsätzlich an. Allerdings soll die neue Besteuerungssystematik gemäß § 52 Abs. 29 EStG auf alle Versicherungsleistungen anwendbar sein, die aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2014 eingetretenen Versicherungsfalles ausgezahlt werden. Hier ergeben sich aus Sicht des BVZL verfassungsrechtliche Bedenken für Altfälle, das heißt, der Erwerb der Lebensversicherungspolice erfolgte bereits vor Kenntnis bzw. Umsetzung der geplanten Gesetzesänderung.

Die Bedenken des BVZL basieren auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Juli 2010 (Aktenzeichen: 2 BvR 748/05). Das Bundesverfassungsgericht bestätigt in diesem Beschluss, dass die rückwirkende Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von 25 Prozent auf zehn Prozent verfassungswidrig ist und somit die bis zum Zeitpunkt der Verkündung des Steuerentlastungsgesetztes 1999/2000/2002 am 31. März 1999 entstandenen stillen Reserven nicht der Besteuerung unterliegen dürfen, soweit sie im Zeitpunkt der Veräußerung nach der zuvor geltenden Rechtslage hätten steuerfrei veräußert werden können. Insofern besteht ein Vertrauensschutz des Steuerpflichtigen.

Der Leiter des BVZL-Fachbereiches, Dr. Robert Wenninger, sieht dabei vor allem die Tatsache, dass die Anwendung auf Fälligkeitsleistungen und nicht auf Kaufzeitpunkte weiter besteht, äußerst kritisch. Der BVZL empfiehlt daher zur Vermeidung einer Verfassungswidrigkeit eine Anwendung der neuen Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 7 und 8 EStG auf Fälligkeitsleistungen aus „gebrauchten“ Lebensversicherungen, deren Erwerb nach dem 31.12.2014 erfolgt ist.

Quelle: Pressemitteilung BVZL

Der Bundesverband Vermögensanlagen im Zweitmarkt Lebensversicherungen e.V. (BVZL) ist ein Zusammenschluss von Unternehmen und Dienstleistern, die sich weltweit in Lebensversicherungszweitmärkten engagieren, mit Sitz in München. Der Verband mit derzeit 30 nationalen und internationalen Mitgliedern fungiert seit seiner Gründung im Mai 2004 als eine einheitliche Interessenvertretung in wirtschaftlichen, rechtlichen und politischen Fragen. (jpw1)

www.bvzl.de

Zurück

Recht

Die Bafin hat bei Julius Bär Deutschland Mängel in Teilen der ...

Verbraucher haben sich im Jahr 2023 deutlich häufiger bei der Bundesanstalt ...

Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern.
In dieser Übersicht können Sie, einzelne Cookies einer Kategorie oder ganze Kategorien an- und abwählen. Außerdem erhalten Sie weitere Informationen zu den verfügbaren Cookies.
Gruppe Essenziell
Name Contao CSRF Token
Technischer Name csrf_contao_csrf_token
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Dient zum Schutz der Website vor Fälschungen von standortübergreifenden Anfragen . Nach dem Schließen des Browsers wird das Cookie wieder gelöscht
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name PHP SESSION ID
Technischer Name PHPSESSID
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Cookie von PHP (Programmiersprache), PHP Daten-Identifikator. Enthält nur einen Verweis auf die aktuelle Sitzung. Im Browser des Nutzers werden keine Informationen gespeichert und dieses Cookie kann nur von der aktuellen Website genutzt werden. Dieses Cookie wird vor allem in Formularen benutzt, um die Benutzerfreundlichkeit zu erhöhen. In Formulare eingegebene Daten werden z. B. kurzzeitig gespeichert, wenn ein Eingabefehler durch den Nutzer vorliegt und dieser eine Fehlermeldung erhält. Ansonsten müssten alle Daten erneut eingegeben werden.
Erlaubt
Gruppe Analyse
Name Google Analytics
Technischer Name _gat,_ga_gid
Anbieter Google
Ablauf in Tagen 1
Datenschutz https://policies.google.com/privacy
Zweck Tracking
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name Contao HTTPS CSRF Token
Technischer Name csrf_https-contao_csrf_token
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Dient zum Schutz der verschlüsselten Website (HTTPS) vor Fälschungen von standortübergreifenden Anfragen. Nach dem Schließen des Browsers wird das Cookie wieder gelöscht
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name FE USER AUTH
Technischer Name FE_USER_AUTH
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Speichert Informationen eines Besuchers, sobald er sich im Frontend einloggt.
Erlaubt