Commerzbank klärt nicht über Provisionsinteresse auf: Schadensersatz

Mit Urteil vom 23. Juli 2014 hat das Landgericht Essen die Commerzbank wegen fehlerhafter Beratung bezüglich eines geschlossenen Immobilienfonds zu Schadensersatz in Höhe von 9.983,30 Euro zuzüglich Verzugszinsen verurteilt.

Ein Kundenberater der Commerzbank habe der Anlegerin 2007 empfohlen, eine Beteiligung über 10.000 Euro zuzüglich Agio an der European Real Estate GmbH & Co. Nr. 1 KG zu zeichnen. In Anbetracht dessen, dass die Anlegerin ihr Geld sicher anlegen wollte, stellte sich das Fondskonzept, dass die Beteiligung an verschiedenen europäischen Immobilienfonds als Zielfonds vorsah, die wiederum in „chancenreiche“ Immobilien in Europa investieren sollten, als ungeeignet dar. Dies erklärten die vertretenden Anwälte von Hahn Rechtsanwälte. Aufgrund der Konstruktion, dass weder die Zielfonds noch die zu erwerbenden Objekte feststanden, handelte es sich bei der Fondsgesellschaft um einen sogenannten „Doppelten Blindpool“. Damit sei der Fonds keine sichere Anlage. Vielmehr stelle er Risikokapital für andere Unternehmen im Bereich Immobilien bereit. Wegen drohenden Verlustes des investierten Geldes, machte die Anlegerin Schadensersatzansprüche gegenüber der Commerzbank geltend.

Das Landgericht Essen stelle nun fest, dass die Beratung insoweit fehlerhaft war, als dass die Anlegerin jedenfalls nicht richtig über das Provisionsinteresse der Bank aufgeklärt worden sei. Die Anlegerin sei seinerzeit nur davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die Commerzbank AG das Agio in Höhe von fünf Prozent erhalten werde. Hiervon habe die Commerzbank ihr einen Teilbetrag von zwei Prozent erstattet. Da die Commerzbank tatsächlich eine Vergütung von wenigstens neun Prozent erhalten habe, habe das Gericht die Beratung durch die Commerzbank AG zumindest in diesem Punkt als fehlerhaft gewertet.

Quelle: Rechtsportal Beck-Aktuell

Die Hahn Rechtsanwälte PartG mbH ist eine im Bank- und Kapitalmarktrecht tätige Kanzlei mit Sitz in Hamburg, Bremen, Kiel und Stuttgart. (JZ1)

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