DAV: Vorschläge zur Mietpreisbremse zu unbestimmt und nicht unbedingt zielorientiert
In einer Stellungnahme vom 26.05.2014 hat sich der Deutsche Anwaltverein (DAV) zu dem vom Gesetzgeber vorgelegten Referentenentwurf für eine Mietrechtsreform geäußert. Der DAV befürchtet, dass die dort gemachten Vorschläge zur Mietpreisbremse wegen unbestimmter Rechtsbegriffe zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten führen werden. Sie seien daher nicht unbedingt zielorientiert. Wer eine Mietpreisbremse einführen wolle, müsse die gesetzlichen Vorgaben genauer definieren und beim Bestellerprinzip der Maklerprovision eine praxistaugliche Regelung finden, fasst der Vorsitzende des DAV-Mietrechtsausschusses Michael Drasdo zusammen.
Bei Bestimmung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten mehr gerichtliche Überprüfung gewünscht
So seien die Landesregierungen ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Eine effiziente gerichtliche Überprüfung dieser Festlegung sei aber nicht vorgesehen, so Drasdo. Der DAV schlage daher für Mieter und Vermieter eine einheitliche gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit vor. Dabei solle die Gültigkeit der Verordnung nicht nur inzident geprüft werden, sondern die Verordnung selbst unmittelbarer überprüft werden.
Einheitliche Verordnung zu Erstellung qualifizierten Mietspiegels gefordert
Vor allem sei unklar, wie die ortsübliche Vergleichsmiete sicher erstellt werden solle, ergänzte Rechtsanwältin Henrike Butenberg, Mitglied im Mietrechtsausschuss des DAV. Die derzeitigen Mietspiegel würden von den Gemeinden bislang mit völlig unterschiedlichen Kriterien erstellt. Außerdem gebe es ausgewiesene Gebiete ohne irgendeinen Mietspiegel oder jedenfalls ohne qualifizierten Mietspiegel. Wenn die ortsübliche Miete anhand des dortigen qualifizierten Mietspiegels ermittelt werden solle, bedürfe es weiter einer einheitlichen Verordnung, wie ein qualifizierter Mietspiegel zu erstellen ist. Erst dann könnten die Mieten tatsächlich verglichen werden.
DAV sieht Konfliktpotenzial wegen unbestimmter Rechtsbegriffe
Ferner weist der DAV darauf hin, dass zur Vermeidung unnötiger Verfahren wegen der vorliegenden unbestimmten Rechtsbegriffe der «umfassenden Modernisierung» und der «neu erstellten Wohnung» Mindestvoraussetzungen definiert werden müssten. Neubauten und umfassend «modernisierte» Wohnungen sollen nach dem Referentenentwurf von der Mietpreisbremse ausgenommen sein. Dies zeige schon, dass hier ein Konfliktpotenzial bestehe, so der DAV in der Stellungnahme.
Zu viele Schlupflöcher bei Neuregelung der Maklerprovision bemängelt
Ferner plant der Gesetzgeber, das Bestellerprinzip bei der Wohnungsvermarktung einzuführen. Nach den Plänen muss künftig derjenige den Makler bezahlen, der ihn schriftlich beauftragt hat, allerdings nur, wenn es zum Abschluss eines Mietvertrages kommt und der Makler Angebote ausweist, die ihm vor Auftragseingang noch nicht bekannt waren. Demnach dürfte ein Makler zum Beispiel keine Courtage mehr erheben, wenn er die Immobilien im Internet einstellt. Dies zeige, so der DAV, dass bei den vorgeschlagenen Regelungen zu viele Schlupflöcher vorhanden seien, um die Belastung wieder einseitig einer Partei aufzubürden. Dies berge die Gefahr in sich, nicht das vom Gesetzgeber
erwünschte Ziel erreichen zu können. Zur Vermeidung zahlreicher weiterer Rechtsstreitigkeiten schlägt der DAV vor, dass sich Vermieter und Mieter die Maklerkosten teilen.