Family Offices brauchen in Ausnahmefällen keine behördliche Erlaubnis
Verstöße gegen die behördliche Erlaubnispflicht können mit Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren geahndet werden. Ein aktuelles Merkblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) verschafft Family Offices mehr Klarheit, wann sie für ihre Geschäfte eine behördliche Erlaubnis benötigen.
Laut Bafin handelt es sich bei Unternehmen um Familiy Offices, die sich bankenunabhängig mit der Verwaltung großer privater Vermögen befassen. Während Private Family Offices das Vermögen einer einzigen Familie betreuen, verwalten externe Family Offices das Vermögen mehrerer Familien, meist auf Basis von Geschäftsbesorgungsverträgen.
Ungeachtet der Rechtsform des Unternehmens, bedarf derjenige einer Erlaubnis gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 KWG, der im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will. Family Offices befassen sich typischerweise insbesondere mit der Ausführung von Finanzinstrumente betreffenden Aufträgen in offener oder verdeckter Stellvertretung, der Verwahrung von Wertpapieren für andere, die Vermittlung von und der Beratung bei Geschäften mit Finanzinstrumenten sowie der Verwaltung von in Finanzinstrumenten angelegten Vermögen mittels Depotvollmacht. Mit diesen auf Dauer angelegten Tätigkeiten wird der Zweck verfolgt, das Familienvermögen zu mehren, sodass Family Offices an sich einer Bankerlaubnis bedürften.
Keiner KWG-Erlaubnis bedarf es allerdings, wenn eine vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft das auf sie übertragene Vermögen des Unternehmensinhabers sowie enger Familienangehöriger durch einen Geschäftsführer oder Angestellte anlegt. Laut Bafin ist der Tatbestand des § 32 Absatz 1 Satz 1 KWG nicht erfüllt, wenn der Familienvermögensverwalter seine Dienste nicht am Markt anbietet, sondern auf die engste Familie wie Ehegatten, Eltern, Geschwister, Enkel sowie Onkel oder Cousins und Cousinen ersten Grades beschränkt.
Gleiches gilt für vermögensverwaltende Gesellschaften, die neben ihrem Gesellschaftskapital das Privatvermögen ihres Gesellschafters verwalten. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 KWG gilt das sogenannte Konzernprivileg, wenn sie als Tochterunternehmen des Vermögensinhabers anzusehen sind oder die Finanzdienstleistungen innerhalb einer Unternehmensgruppe erbracht werden. Dabei kann auch eine natürliche Person als Mutterunternehmen gelten.
Das Merkblatt stellt unter Hinweis auf die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde klar, dass Family Offices, die Privatvermögen von Familienangehörigen investieren, nicht als Investmentvermögen reguliert sind. So bedürfen sie keiner KVG (Kapitalverwaltungsgesellschaft)-Erlaubnis nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Voraussetzung ist allerdings, dass sie kein Kapital von Dritten beschaffen, etwa von Freunden. Wurde ein Family Office ausschließlich von Mitgliedern einer Familie initiiert, fehlt es an einem gewerbsmäßigen Anwerben von Anlegern. (JZ1)
Quelle: Merkblatt Bafin
www.bafin.de