GPC Law: Versicherungsberater stehen derzeit ohne Gesetz da

Zusammen mit der Umsetzung der europäischen Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD hat der Gesetzgeber die Rechtsgrundlage für die Erlaubnis der Versicherungsberater aufgrund einer Unachtsamkeit beseitigt. Für die Versicherungsberater hat dies ernsthafte Konsequenzen, lautet die Einschätzung von Rechtsanwalt Oliver Korn von der Berliner Kanzlei GPC Law. Für sie und den Gesetzgeber bestehe akuter Handlungsbedarf.

„Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD einen gesetzgeberischen Fehler gemacht“, so Korn. Mit der Verkündung des Gesetzes am 28. Juli 2017 sei ein neuer § 34e Gewerbeordnung in Kraft getreten. Diese neue Norm schafft eine Verordnungsermächtigung für die neuen Pflichten der Versicherungsvermittler nach der IDD-Umsetzung. Damit soll das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Versicherungsvermittlerverordnung ändern dürfen. Der von Korn erkannte Schönheitsfehler: mit Inkrafttreten des neuen § 34e GewO ist der alte Paragraf ersetzt worden, der die Rechtsgrundlage für die Versicherungsberater war.

„Die Folge ist gravierend. Denn dadurch, dass der neue § 34e GewO bereits gilt, gibt es keine Rechtsgrundlage mehr für die Versicherungsberater. Diese wurde schlicht beseitigt. Der neue § 34d GewO, der auch die Versicherungsberater regeln soll, tritt aber erst am 23. Februar 2018 in Kraft. Bis dahin hängen die Versicherungsberater in der Schwebe“, erläutert Korn. „Das hat sowohl Auswirkungen für neue Antragssteller wie auch auf die bereits erteilten Erlaubnisse für Versicherungsberater. Mangels Rechtsgrundlage können derzeit keine neuen Erlaubnisse erteilt werden. Denn ohne Gesetz ist kein Handeln einer Behörde möglich“, so Korn. Und weiter: „Die bereits erteilten Erlaubnisse für Versicherungsberater haben ebenfalls keinen Rechtsgrund mehr. Sie mögen zwar mal erteilt worden sein, aber im Grunde existieren diese im rechtlichen Sinne nicht mehr. Denn die Norm, aufgrund der sie mal erteilt wurden, gibt es ja nicht mehr.“

Der Gesetzgeber habe die Erlaubnisgrundlage zwar nur versehentlich beseitigt und dies auch nur für die Zeit bis zum 23. Februar 2018. Dennoch bestünden nun ehebliche Rechtsunsicherheiten. „Die Sache ist deshalb brisant, weil die Versicherungsberater derzeit ohne rechtliche Grundlage handeln. Das kann auch die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung betreffen. Denn diese ist eine gesetzliche Pflichtversicherung, für die die Rechtsgrundlage nun entfallen ist. Im schlimmsten Fall stehen die betreffenden Versicherungsberater derzeit ohne Versicherungsschutz da“, meint Korn. Handlungsbedarf sieht er daher sowohl beim Versicherungsberater als auch beim Gesetzgeber. „Versicherungsberater als Erlaubnisinhaber sollten unbedingt mit ihrem Versicherer klären, ob sie derzeit noch versichert sind. Die jetzige Situation ist im Übrigen vom Gesetzgeber zu korrigieren. Denn wenn die erteilten Erlaubnisse erloschen sind und derzeit ohne Rechtsgrundlage Erlaubnisse erteilt werden, dann entsteht hier ein regulatorisches Loch. Dieses kann allein der Gesetzgeber heilen, indem er durch ein Gesetz das Vakuum für die Zeit vom 28. Juli 2017 bis zum 22. Februar 2018 beseitigt. Dafür muss er die alte Ermächtigungsgrundlage wieder in Kraft setzen“, schlussfolgert Korn.

Quelle: Pressemitteilung GPC Law

Die GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine auf den Finanzdienstleistungssektor spezialisierte Anwaltskanzlei mit Sitz in Berlin. (jpw1)

www.gpc-law.de

Zurück

Recht

Der Interessenverband der Deutschen Kreditwirtschaft DK begrüßt die mit dem ...

Die Bafin hat bei Julius Bär Deutschland Mängel in Teilen der ...

Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern.
In dieser Übersicht können Sie, einzelne Cookies einer Kategorie oder ganze Kategorien an- und abwählen. Außerdem erhalten Sie weitere Informationen zu den verfügbaren Cookies.
Gruppe Essenziell
Name Contao CSRF Token
Technischer Name csrf_contao_csrf_token
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Dient zum Schutz der Website vor Fälschungen von standortübergreifenden Anfragen . Nach dem Schließen des Browsers wird das Cookie wieder gelöscht
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name PHP SESSION ID
Technischer Name PHPSESSID
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Cookie von PHP (Programmiersprache), PHP Daten-Identifikator. Enthält nur einen Verweis auf die aktuelle Sitzung. Im Browser des Nutzers werden keine Informationen gespeichert und dieses Cookie kann nur von der aktuellen Website genutzt werden. Dieses Cookie wird vor allem in Formularen benutzt, um die Benutzerfreundlichkeit zu erhöhen. In Formulare eingegebene Daten werden z. B. kurzzeitig gespeichert, wenn ein Eingabefehler durch den Nutzer vorliegt und dieser eine Fehlermeldung erhält. Ansonsten müssten alle Daten erneut eingegeben werden.
Erlaubt
Gruppe Analyse
Name Google Analytics
Technischer Name _gat,_ga_gid
Anbieter Google
Ablauf in Tagen 1
Datenschutz https://policies.google.com/privacy
Zweck Tracking
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name Contao HTTPS CSRF Token
Technischer Name csrf_https-contao_csrf_token
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Dient zum Schutz der verschlüsselten Website (HTTPS) vor Fälschungen von standortübergreifenden Anfragen. Nach dem Schließen des Browsers wird das Cookie wieder gelöscht
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name FE USER AUTH
Technischer Name FE_USER_AUTH
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Speichert Informationen eines Besuchers, sobald er sich im Frontend einloggt.
Erlaubt