Kein Ausgleichsanspruch für Versicherungsmakler

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit Beschluss vom 21. November 2018 (Aktenzeichen: 20 U 45/18) entschieden, dass der im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelte Ausgleichsanspruch für Handelsvertreter zwar auf Versicherungsvertreter anzuwenden ist, nicht aber auf Versicherungsmakler. Eine analoge Anwendung des § 89b Absatz 5 HGB auch auf Versicherungsmakler würde dem gesetzgeberischen Konzept widersprechen.

Im vorliegenden Fall schlossen eine international agierende Lebensversicherungsgesellschaft und ein Versicherungsmakler eine Courtagevereinbarung („Courtage-Zusage“). Diese Courtage-Zusage betonte die Maklerstellung des Versicherungsmaklers. Ferner schlossen sie basierend auf dieser Vereinbarung einen Vermittlungsvertrag. Beide Verträge sahen die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ohne wichtigen Grund vor.

In den Folgejahren arbeiteten die beiden Vertragsparteien zunächst erfolgreich zusammen. Nachdem aber eine Vielzahl von Verträgen, für die der Versicherungsmakler Courtage erhalten hatte, storniert wurden, kündigte der Versicherer die Vertragsverhältnisse mit dem Versicherungsmakler. Er begehrte vom Versicherungsmakler Rückerstattung von Courtagezahlungen.

Der Versicherungsmakler vertrat die Ansicht, es gäbe einen Ausgleichsanspruch für Versicherungsmakler und forderte einen solchen Ausgleichsanspruch nebst Erteilung eines Buchauszugs. Zur Begründung führte er aus, dass der Versicherer sich das von ihm aufgebaute Vertriebsgeschäft und die zugeführten Untervermittler zu eigen macht, ohne ihn weiter daran zu beteiligen oder abzufinden.

Gemäß § 89b Absatz 5 HGB kann der Versicherungsvertreter von dem Versicherungsunternehmen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen. Eine Voraussetzung wäre, dass das Versicherungsunternehmen auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses aus der Vermittlungstätigkeit des Versicherungsvertreters erhebliche Vorteile hat. Des Weiteren muss die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entsprechen.

Laut OLG ist der Versicherungsmakler bei einer Würdigung der Courtagezusage und des Vermittlungsvertrags als Makler und nicht als Versicherungsvertreter anzusehen. Folglich bestand kein Ausgleichsanspruch für Versicherungsmakler nach § 89b Abs. 5 HGB, da diese Regelung nur für Handelsvertreter gilt. Dies ergibt sich laut Gericht aus der systematischen Stellung der Vorschriften über den Handels- beziehungsweise Versicherungsmakler (§§ 93 ff. HGB), die auf § 89b HGB nicht Bezug nehmen. § 89b HGB wird auch nicht analog auf Handelsmakler angewandt. Dies würde dem gesetzgeberischen Konzept widersprechen, wonach Versicherungsmakler im Lager des Versicherungsnehmers stehen und gegenüber dem Versicherer unabhängig sein sollen.

Aufgrund der systematischen Stellung der Vorschrift wird auch ein Anspruch des Versicherungsmaklers auf Erteilung eines Buchauszugs über alle Geschäfte, für die ihm Provision gebührt (§ 87c Absatz 2 HGB), verneint.

Quelle: Pressemitteilung Jöhnke & Reichow

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte ist eine Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Hamburg. Sie ist auf die Bereiche Bankrecht, Erbrecht, Kapitalanlagerecht, Markenrecht, Urheberrecht, Vertriebsrecht, Versicherungsrecht und Wettbewerbsrecht spezialisiert. (JF1)

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