Keine Kontoführungsgebühren für Bausparkassen

Während Banken schon seit längerem keine Gebühren für die Führung von Kreditkonten erheben dürfen, behielten einige Bausparkassen die umstrittene Praxis bei. Diese Praxis wird nun durch ein BGH-Urteil beendet, führt die Kanzlei SPKW Sobczak & Partner aus.

Gebühren für die Führung von Darlehenskonten sind, soweit Verbraucher betroffen sind, unzulässig – dies entschied der Bundesgerichtshof bereits vor knapp sechs Jahren (Aktenzeichen: XI ZR 388/10). Doch einzelne Bausparkassen rechtfertigen die Gebühr für die Führung des Kreditkontos mit der besonderen Beziehung zwischen der Bausparkasse und dem Kollektiv der Bausparer.

Diese Argumentation hatte nun der BGH zu prüfen. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen eine entsprechende Gebührenklausel der Badenia Bausparkasse. In beiden Vorinstanzen war die Klage erfolglos geblieben. Anders entschied hingegen der BGH mit Urteil vom 9. Mai 2017. Die Gebührenklausel sowie die damit verbundene Regelung in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) ist unwirksam.

Den Verweis der Bausparkasse auf die besonderen Aufgaben, die sie für das Bausparkollektiv erfülle, ließen die BGH-Richter nicht gelten. „Die bloße Verwaltung der Darlehensverträge nach Darlehensausreichung ist keine gesondert vergütungsfähige Leistung gegenüber dem Bausparer, sondern eine rein innerbetriebliche Leistung der Bausparkasse“, so der BGH. Die Gebührenklausel benachteilige den Kreditnehmer in unangemessener Weise.

In der Folge können Bausparer nicht nur davon ausgehen, dass in der Zukunft für die Führung des Bauspardarlehenskontos keine Gebühr mehr berechnet wird. Es können auch bereits gezahlte Gebühren zurückgefordert werden, sofern noch keine Verjährung eingetreten ist. Das heißt es können Bausparkunden mindestens die seit Anfang 2014 entrichteten Gebühren für die Führung des Darlehenskontos zurückfordern. Da die Rechtslage bis zum BGH-Urteil unklar war und erst jetzt sichere Kenntnis von der Unwirksamkeit der Gebührenklausel besteht, könnten Rückforderungsansprüche auch bis 2007 geltend gemacht werden.

Quelle: SPKW Sobczak & Partner

Die Sozietät SPKW Sobczak & Partner mit Sitz im brandenburgischen Zossen ist 1990 aus einer 1959 gegründeten Rechtsanwaltskanzlei hervorgegangen. (mb1)

www.spkw.eu

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