Keine Zielmarktbestimmung für 34f GewO-Vermittler

Der Bundestag hat im Gesetzentwurf zur Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes und der Gewerbeordnung (GewO) die Ermächtigungsgrundlage für die neue Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) verabschiedet.

Im Unterschied zum ursprünglichen Gesetzentwurf sieht die angepasste Verordnung für Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34f GewO zwar die Pflicht vor, Informationen zum Zielmarkt eines Finanzproduktes einzuholen und diese bei ihrer Beratung zu berücksichtigen. Freie Vermittler werden aber nicht verpflichtet, selbst einen Zielmarkt zu definieren. Darüber hinaus sind sie auch nicht zur sogenannten „Best Execution“ verpflichtet, schreibt die Rechtsanwaltskanzlei Gündel & Katzorke in einer Pressemitteilung.

Der Gesetzentwurf zur Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes und der Gewerbeordnung umfasst die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der FinVermV. Geplant ist, dass die lange angekündigten Änderungen der Verordnung noch im Herbst zur Konsultation gestellt werden.

Quelle: Pressemitteilung GK Law

Die Gündel & Katzorke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Göttingen ist eine unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei. (JF1)

www.gk-law.de

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