Musterklage erfolgreich: Prospektfehler beim "MPC Sachwert-Rendite Fonds Indien I"

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat durch Musterentscheid nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) vom 21. Dezember 2018 (Aktenzeichen: 13 Kap 3/15) festgestellt, dass der Prospekt für die Beteiligung an der MPC Sachwert Rendite-Fonds Indien I GmbH & Co. KG fehlerhaft beziehungsweise unvollständig ist. Der 13. Zivilsenat bejahte die Fehlerhaftigkeit des Prospekts hinsichtlich vier wesentlicher Punkten, so Hahn Rechtsanwälte. Die Kanzlei, die die Musterklage führt, vertritt rund 450 Gesellschafter des Fonds. Insgesamt haben sich 3.000 Anleger an dem im Juni 2007 aufgelegten Fonds beteiligt. Verklagt wurden die Gründungsgesellschafter, die MPC Investment GmbH und die TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH.

Im Einzelnen stellte das Oberlandesgericht fest, dass der Prospekt keinen Hinweis darauf enthielt, dass es sich bei Verkäuferin des durch die indische Projektentwicklungsgesellschaft AKME Rhine River Projects Private Ltd. (ARRPPL) erworbenen Entwicklungsrechts in Ludhiana um die Muttergesellschaft der ARRPPL-Mitgesellschafterin AKME Projects Ltd. handelt und sich daraus Interessenkonflikte ergeben konnten.

Zudem stand das Grundstück in Ludhiana zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen über den Erwerb des Entwicklungsrechts an vorgenanntem Grundstück durch die indische ARRPPL im Eigentum der ARRPPL-Mitgesellschafterin AKME Projects Ltd. Auch daraus konnten sich Interessenskonflikte im Rahmen der projektierten Grundstücksentwicklung ergeben.

Auch waren im Zeitpunkt der Projetveröffentlichung hinsichtlich der Projektentwicklungsvorhaben in Ludhiana und Mohali noch keine Anträge auf Erteilung der umweltrechtlichen Genehmigung gestellt worden. Nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften war ein Baubeginn ohne diese Genehmigung nicht möglich.

Weiterhin sei der Prospekt fehlerhaft und unvollständig, weil an den Projektstandorten Ludhiana und Mohali die Errichtung von Apartmentanlagen in den Dimensionen der auf Seite 55 des Prospekts jeweils bezifferten verkaufbaren Flächen nur unter Hinzurechnung eines sogenannten Loading Factors rechtlich zulässig war und hierauf im Prospekt nicht hingewiesen wurde.

„Das KapMuG-Verfahren ist definitiv das erste Verfahren in Hamburg, das erstinstanzlich von Anlegerseite gewonnen wurde“, sagt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von Hahn Rechtsanwälte. „Der positive Beschluss stellt einen großen Erfolg für den Anlegerschutz und insbesondere für die betroffenen Anleger dar“, so Hahn weiter. „Nach unserer Kenntnis handelt es vorliegend auch in Deutschland um das erste KapMuG-Verfahren bezüglich eines geschlossenen Immobilienfonds, das in erster Instanz gewonnen wurde“, so Hahn abschließend.

Quelle: Pressemitteilung Hahn Rechtsanwälte

Die Hahn Rechtsanwälte PartG mbB ist eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei mit Standorten in Bremen, Hamburg und Stuttgart. (JF1)

www.hahn-rechtsanwaelte.de

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