Neue Anforderungen für Produktinformationsblätter für BU- und Risikolebensversicherungen

Produktinformationsblätter ergänzen die vorvertraglichen Informationen für den Verbraucher. Lange Zeit galten hierfür nur die Vorgaben des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), doch von europäischer Ebene kamen immer weitere Anforderungen hinzu. Mit den jüngst veröffentlichten Änderungen der VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) gibt es nun erneut Handlungsbedarf. Das meldet das Institut für Finanz- und Aktuarwissenschaften (ifa).

Seit dem 1. Januar 2018 ist für Versicherungsanlageprodukte aufgrund europäischer Gesetzgebung das Basisinformationsblatt zu erstellen, bei dem für einen Musterkunden die wesentlichen Merkmale des Produktes beschrieben und Angaben zu Risikoklasse, Leistungen und Kosten erforderlich sind. Für Versicherungsanlageprodukte ersetzt das Basisinformationsblatt das zuvor erforderliche Produktinformationsblatt gemäß nationaler Vorgaben.

Bereits seit dem 1. Januar 2017 gibt es in Deutschland für geförderte Altersvorsorgeprodukte (das heißt Basis- und Riesterrenten) die Anforderung eines speziellen Produktinformationsblattes. Dieses Informationsblatt muss sowohl für Musterfälle veröffentlicht als auch individuell vor Vertragsabschluss ausgehändigt werden, so das ifa. Da geförderte Altersvorsorgeprodukte nicht von der europäischen Gesetzgebung zum Basisinformationsblatt erfasst sind, bleibe dort die nationale Regelung unverändert gültig.

Seit dem 23. Februar2018 gilt für Nichtlebensversicherungsprodukte das im Zuge der europäischen Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD mit EU-Durchführungsverordnung 2017/1469 eingeführte Standardformat für ein Produktinformationsblatt. Mit der Änderung der VVG-InfoV sind diese Anforderungen für die Nichtlebensversicherung nun auch von Lebensversicherern für diejenigen Produkte umzusetzen, bei denen es sich nicht um Versicherungsanlageprodukte oder geförderte Altersvorsorgeprodukte handelt. Betroffen hiervon sind laut ifa also insbesondere BU- und Risikolebensversicherungen. Besonderen Wert sei bei diesem europäischen Produktinformationsblatt auf den Einsatz von grafischen Symbolen gelegt worden, die den Verbraucher zu den jeweiligen Rubriken führen. Die Länge des Produktinformationsblattes ist grundsätzlich auf zwei Seiten beschränkt und darf nur im Ausnahmefall drei Seiten umfassen. Die europäischen Anforderungen werden durch § 4 Absatz 2 VVG-InfoV ergänzt um den gesonderten Ausweis von Prämie, Abschluss- & Vertriebskosten, Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, der auch bisher schon erforderlich war.

Für die Umsetzung der neuen Vorgaben wurde eine Frist bis zum 31. Dezember 2018 gesetzt. Bis dahin können die Produktinformationsblätter noch nach dem alten Format verwendet werden.

Quelle: Pressemitteilung Ifa

Die Gesellschaft für Finanz- und Aktuarwissenschaften mbH (Ifa) ist ein unabhängiges Beratungsunternehmen für aktuarielle und finanzmathematische Fragen im Bereich der Versicherung und Altersvorsorge. Sitz des Instituts ist Ulm. (JF1)

www.ifa-ulm.de

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