Neue Regeln zum Pre-Marketing für AIFM

Auflage und Vertrieb von Investmentvermögen werden bislang in den EU-Mitgliedstaaten rechtlich unterschiedlich gehandhabt. Das betrifft auch vorvertriebliche Marketing-Maßnahmen. Darauf weist die Gündel & Katzorke Rechtsanwaltsgesellschaft (gk-law) in einem News Service hin. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für den grenzüberschreitenden Vertrieb zu schaffen, wurde im Juni 2019 die EU-Richtlinie 2019/1160 zur Abänderung der OGAW-Richtlinie und der AIFM-Richtlinie erlassen. Darin enthalten: Ein Vorschlag für die EU-einheitliche Definition des sogenannten „Pre-Marketing“ plus verschärfte Regeln und Pflichten für Fondsmanager.

Danach ist „Pre-Marketing“ das direkte oder indirekte Bereitstellen von Informationen über Anlagestrategien oder Anlagekonzepte gegenüber in der EU ansässigen potentiellen Investoren, um deren Interesse an einem Fonds zu testen, der noch nicht registriert ist - oder zwar registriert ist aber noch keine Vertriebsanzeige erfolgt ist und keine Zeichnungsmöglichkeit besteht.

„Praktisch jedes Gespräch des Fondsmanagers mit einem potentiellen Investor über die Investmentstrategie eines künftigen Fonds ist nach neuer Definition ,Pre-Marketing´- und zieht nun ebenfalls neue Anzeige- und Dokumentationspflichten nach sich“, so die Rechtsanwälte.

So müsse der Fondsmanager innerhalb von zwei Wochen ab Beginn des „Pre-Marketings“ eine formlose schriftliche oder elektronische Mitteilung an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) abgeben, das heißt eine Kurzbeschreibung des „Pre-Marketings“ inklusive Informationen zu vorgestellten Anlagestrategien, Angaben zum Ort (Mitgliedstaaten), den Fonds und Zeitraum. Außerdem müsse das Pre-Marketing „angemessen dokumentiert“ werden.

Wenn Dokumente in der „Pre-Marketing“-Phase weitergegeben werden, müssen diese einen Disclaimer enthalten mit dem Hinweis, dass es sich nicht um ein Angebot oder eine Aufforderung zur Zeichnung von Anteilen handelt, die Dokumente unverbindlich sind und noch Änderungen unterliegen können.

Die neuen Regeln zum „Pre-Marketing“ betreffen laut EU-RL nur Angebote an professionelle Anleger. Unklar ist nach Meinung von gk-law, ob auch die für Deutschland besonders relevante Gruppe der semiprofessionellen Anleger erfasst ist. Darüber hinaus müssten nach Einschätzung der Rechtsanwälte noch eine Reihe offener Fragen geklärt werden, so zum Beispiel: Wie „unfertig“ müssen Angebots-Unterlagen sein, um noch „Pre-Marketing“- tauglich zu sein? In welchem Umfang müssen Anzeige und Dokumentation erfolgen?

Die Umsetzungsfrist für die Richtlinie läuft im August 2021 ab. Noch im Mai 2020 wird laut gk-law ein erster deutscher Gesetzesentwurf für die Umsetzung erwartet. (DFPA/TH1)

Quelle: News Service Gündel & Katzorke Rechtsanwaltsgesellschaft

Die Gündel & Katzorke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Göttingen ist auf den Bereich des Kapitalmarktrechts spezialisiert.

www.gk-law.de

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