Schreibtischklausel bei BU-Versicherungen unwirksam
Mit Urteil vom 15. Februar 2017 (Aktenzeichen: IV ZR 91/16) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass eine in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) verwendete Klausel, die den zuletzt ausgeübten Beruf des Versicherungsnehmers unabhängig vom tatsächlichen Berufsbild abstrakt mit mindestens 90 Prozent als Schreibtischtätigkeit in Büro, Praxis oder Kanzlei zugrunde legt, wegen Verstoßes gegen das sogenannte Transparenzgebot unwirksam ist. Er bestätigte damit die vorangegangenen Entscheidungen des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts.
Versicherer verwenden bei BU-Versicherungen gelegentlich Klauseln, die den Beruf des Versicherungsnehmers bereits im Vertrag definieren sollen. Mit diesen Klauseln weichen die Versicherer jedoch von der gesetzlichen Vorgabe ab. Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing von Wirth-Rechtsanwälte: „Das Versicherungsvertragsgesetz sieht vor, dass es für die Frage, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, darauf ankommt, ob der Versicherte seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er zu gesunden Zeiten ausgestaltet war, noch ausüben kann. Es geht also nicht um ein abstraktes Berufsbild – wie es die nun für unwirksame erklärte Klausel vorsah. Vielmehr muss im Einzelfall konkret geprüft werden, ob ein Betroffener seine tatsächliche berufliche Tätigkeit noch in einem bestimmten Umfang ausüben kann.“
Eine Abweichung von dieser Vorgabe sei in Versicherungsbedingungen nur in engen gesetzlichen Grenzen möglich. So müsse für den Versicherungsnehmer zum einen klar erkennbar sein, dass es sich um eine eventuell für ihn nachteilige Abweichung vom gesetzlichen Leitbild handelt. Zum anderen dürfe ihn eine solche Klausel auch nicht unangemessen benachteiligen.
Quelle: Pressemitteilung Wirth-Rechtsanwälte
Die Wirth-Rechtsanwälte Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB ist eine 1998 gegründete Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Berlin. Die in der Kanzlei tätigen Anwälte haben sich insbesondere auf das Versicherungs-, Bank- und Kapitalmarktrecht sowie gewerblichen Rechtschutz spezialisiert. (JF1)