Urteil: Check24 muss sich beim Erstkontakt als Makler zu erkennen geben

Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 6. April 2017 (Aktenzeichen: 29 U 3139/16) entschieden, dass das Internetportal Check24 vor dem Online-Abschluss einer Versicherung seine Kunden besser informieren und umfassender beraten muss als bisher (DFPA berichtete). Eine Revision ließ das Gericht nicht zu. Geklagt hatte der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK), der dem Internetportal Check24 vorwarf, unter dem Deckmantel eines Preisvergleichsportals Verbraucher auf seine Plattform zu locken, um Versicherungsverträge abzuschließen. Der BVK verlangt, dass auch im Internet die gleichen hohen Standards gelten müssten, denen stationäre Vermittler genügen müssen. In der nun vorliegenden Urteilsbegründung konkretisiert das Gericht die Anforderungen an Check24.

Nach Auffassung des Gerichts verletzt Check24 beispielsweise Pflichten, wenn es Besuchern seiner Website wichtige Fragen beim Abschluss von Versicherungen nicht stellt. Zudem muss Check24 bei standardisierten Buchungsprozessen alle Website-Besucher in Bezug auf regelmäßig für den Versicherungsschutz relevante Aspekte beraten und den Website-Besucher hierzu befragen.

Auch hinsichtlich der Transparenz von Mitteilungspflichten fordert das Gericht von Check24 Änderungen seiner bisherigen Geschäftspraktiken. Das Online-Portal muss sich bereits beim Erstkontakt als Makler zu erkennen geben, der nicht nur Preise vergleicht, sondern als Online-Versicherungsmakler Provisionen kassiert. Diese Information muss Check24 den Besuchern zudem in Textform, also per Briefpost, E-Mail oder in Form eines obligatorischen Downloads, aktiv übermitteln.

„Wir sind sehr zufrieden, dass Online-Anbieter nunmehr an die gleichen hohen Standards herangeführt werden, denen stationäre Vermittler seit langem genügen müssen“, freut sich BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Der BVK habe damit sein erklärtes Ziel erreicht, den Verbraucherschutz im Online-Vertrieb deutlich zu stärken. Zudem trage das Urteil auch dem Gedanken des vom Bundestag verabschiedeten IDD-Umsetzungsgesetzes Rechnung“, so Heinz.

Der BVK hatte im Herbst 2015 Klage gegen Check24 erhoben. Der Vorwurf: Unter dem Deckmantel eines Preisvergleichsportals locke das Internetportal Verbraucher auf seine Plattform, um Versicherungsverträge abzuschließen. Bei diesen Online-Geschäften finde weder die gesetzlich vorgeschriebene Information noch die gesetzlich vorgeschriebene Beratung des Verbrauchers statt. Gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München vom 13. Juli 2016 legten sowohl Kläger als auch Beklagte Berufung ein.

Quelle: Pressemitteilung BVK

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK) ist Berufsvertretung und Unternehmerverband der selbstständigen Versicherungs- und Bausparkaufleute in Deutschland. Er setzt sich für die beruflichen Interessen seiner Mitglieder und die übergeordneten Anliegen des Berufsstandes ein. Der Verband mit Sitz in Bonn hat rund 12.000 Direkt- und circa 40.000 Organmitglieder. (JF1)

www.bvk.de

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