Verbraucherzentrale mahnt Neue Leben wegen Irreführung ab

Die Lebensversicherung Neue Leben verschickt Ablehnungsschreiben an Verbraucher, die Lebens- oder Rentenversicherungsverträge wegen einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung rückabwickeln wollen. Als Gründe führt der Versicherer an, dass er inhaltlich und formell korrekt über Widerspruchsrecht und -frist informiert habe, dass der Anspruch bereits verjährt oder durch die vorangegangene Kündigung eines Vertrags kein Widerspruch mehr möglich sei. Die Verbraucherzentrale Hamburg sieht darin eine Irreführung und hat die Neue Leben abgemahnt.

„Die Ablehnungsschreiben, mit denen die Neue Leben ihre Versicherten abserviert, sind unsäglich“, meint Christian Biernoth von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Mit unserer Abmahnung wollen wir diesem Geschäftsgebaren ein Ende bereiten, denn die Argumente des Versicherers sind durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs widerlegt.“

Die Widerspruchsbelehrung der betroffenen Neue Leben Verträge sei nach Einschätzung des Verbraucherschützers nicht korrekt gewesen, denn es fehlte in den Texten ein laut Bundesgerichtshof (BGH) notwendiger Hinweis darauf, dass zur Wahrung der Widerspruchsfrist die rechtzeitige Absendung des Widerspruches genügt. Betroffene Kunden hätten demnach ein Recht, ihren Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag – auch nach längerer Zeit – rückabzuwickeln.

Eine fehlerhafte Widerspruchsbelehrung in einem Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag kann dazu führen, dass Versicherungskunden auch heute noch alten Verträgen widersprechen und diese rückabwickeln können. Sie erhalten in diesem Fall ihre eingezahlten Prämien plus Zinsen zurück.

„Die vermeintliche Verjährung wiederum, die der Versicherer ins Feld führt, trifft auf keinen einzigen der uns vorliegenden Fälle zu“, berichtet Biernoth. Laut BGH wird erst mit der Erklärung eines Widerspruchs die dreijährige Verjährungsfrist in Gang gesetzt. Die Neue Leben behauptete beispielsweise in einem Ablehnungsschreiben an einen Versicherten, dass „Prämienzahlungen, die vor dem Jahr 2014 geleistet wurden, verjährt“ seien. Die Verjährungsfrist von drei Jahren startete in diesem Fall jedoch erst 2017, da der betroffene Verbraucher in diesem Jahr seinen Widerspruch erklärt hatte.

„Was das Argument der Kündigung betrifft, setzt sich die Neue Leben ebenfalls in die Nesseln“, sagt Biernoth. Ginge es nach dem Lebensversicherer, sollte die vorherige Kündigung eines Vertrags zum Erlöschen des Widerspruchsrechts führen. „Nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs steht die vorangegangene Kündigung eines Vertrags dem späteren Widerspruch jedoch nicht entgegen“, erläutert der Versicherungsexperte.

Quelle: Pressemitteilung Verbraucherzentrale Hamburg

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) mit Sitz in Berlin ist die Dachorganisation von 41 Verbraucherverbänden. Der im Jahr 2000 gegründete Verbraucherverband vertritt die Interessen der Verbraucher gegenüber Politik, Verwaltung, Justiz, Wirtschaft und Öffentlichkeit. (JF1)

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