Verletzung der Aufklärungspflicht wird vermutet
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 11. Februar 2014 (Aktenzeichen: II ZR 273/12) seine ständige Rechtsprechung bestätigt und entschieden, dass die Ursächlichkeit einer Verletzung der Aufklärungspflicht für den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds vermutet wird. Damit wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
In dem vorliegenden Fall verlangt ein Anleger zum einem die Rückabwicklung der Beteiligung und zum anderen Schadensersatz in Höhe von 143.313,32 Euro nebst Zinsen unter Berufung auf verschiedene Prospektmängel. Während das Landgericht München der Klage nur teilweise stattgegeben hat, wies das Berufungsgericht die Klage ab. Begründet hat das Oberlandesgericht München seine Entscheidung damit, dass sich anhand der durchgeführten Beweisaufnahme einschließlich der Anhörung des Klägers nicht feststellen lasse, welche Motive - wie beispielsweise die behaupteten Prospektfehler - für den Kläger bei seiner Anlageentscheidung ausschlaggebend gewesen seien. Damit hat das Berufungsgericht, die für eine Anlageentscheidung geltenden Beweisgrundsätze verkannt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht bei einer unrichtigen oder unvollständigen Darstellung von für die Anlageentscheidung wesentlichen Umständen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die mangelhafte Prospektdarstellung für die Anlageentscheidung ursächlich war. Durch unzutreffende oder unvollständige Informationen des Prospekts wird in das Recht des Anlegers eingegriffen, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in das Projekt investieren will oder nicht. Das Bestehen von Handlungsvarianten ist nicht geeignet, diese auf der Lebenserfahrung beruhende tatsächliche Vermutung der Ursächlichkeit fehlerhafter Prospektdarstellungen für die Anlageentscheidung bei Immobilien zu entkräften, bei denen es in der Regel vordringlich um Sicherheit, Rentabilität und Inflationsschutz geht. Nach der Auffassung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs handelt es sich dabei nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung. Dabei kann offen bleiben, ob die Grundsätze des Anscheinsbeweises anzuwenden oder eine Beweislastumkehr anzunehmen ist. Die Beklagten, Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft, haben die auf der Lebenserfahrung beruhende Vermutung nicht widerlegen können, dass die behaupteten Prospektfehler für die Anlageentscheidung des Klägers ursächlich waren. (JZ1)
Quelle: BGH-Urteil vom 11. Februar 2014 (Aktenzeichen: II ZR 273/12)
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