Votum: Erkenntnisse zu MiFID II sollten bei FinVermV berücksichtigt werden

Eine Studie der Ruhr-Universität Bochum im Auftrag der Deutschen Kreditwirtschaft zeigt, dass die aktuelle Umsetzung der europäischen Finanzmarktrichtlinie MiFID II zu einer informationellen Überforderung und Verunsicherung des Kunden führt. Zudem würden Flexibilität und Individualität in der Beratung durch das starre Regelungswerk immer stärker eingeschränkt. Fazit der Studie: Die Neuregelungen sind eher fragwürdig und laufen dem Verbraucherinteresse in Summe zuwider. Vor diesem Hintergrund regt der Votum Verband an, auf die im Referentenentwurf zur Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) vorgesehene telefonische Aufzeichnungspflicht zu verzichten.

Laut Studie hat die neu geschaffene Verpflichtung zur Sprachaufzeichnung sämtlicher telefonischer Beratungsgespräche erhebliche Auswirkungen. In der Folge stellen die Banken ihr Angebot an telefonischer Beratung ein oder beschränken es deutlich. Insbesondere kleinere und mittlere Institute seien massiv betroffen und sehen sich auch in einem klaren Wettbewerbsnachteil gegenüber den Großbanken.

Aufgrund dieser Studienergebnisse drängt der Votum Verband darauf, dass hinsichtlich der rund 35.000 gewerblichen Anlagenvermittler, auf eine telefonische Aufzeichnungspflicht, wie sie im ersten Referentenentwurf zur FinVermV vorgesehen ist, verzichtet wird. Es bestehe kein Anlass zu einer solchen Aufzeichnungspflicht, da ein unmittelbar wirksamer telefonischer Wertpapierauftrag gegenüber einem gewerblichen Anlagenvermittler nicht möglich sei. Hierzu bedarf es vielmehr immer einer schriftlichen Dokumentation, die sodann auch die notwendigen Informationen und Risikobelehrungen enthält, so dass vermeintlich abweichende telefonische Beratungsinhalte immer auffallen.

Wenn bereits kleine Bankinstitute erkennen, dass die Regelungen zur telefonischen Aufzeichnung im Wettbewerb zu ihren Lasten gehen und auch gegenüber den Kunden keinen Nutzen erbringen, so gelte das laut Votum Verband für gewerbliche Anlagenvermittler umso mehr. Diese seien darüber hinaus ohnehin in ihrem Beratungssegment auf Fondsprodukte beschränkt. Einzelorder zu Wertpapieren wie Aktien oder Derivaten können von ihnen überhaupt nicht vermittelt werden.

Allein der Umstand, dass die Banken bereits diese Regelung umsetzen mussten, könne nicht als Argument dafür herhalten, dass nunmehr auch die gewerblichen Anlagenvermittler mit einer derartigen Regulierung eingeschränkt werden. Eine wie auch immer geartete Gleichbehandlung zum Nachteil des Kunden sollte daher nicht erfolgen. Es sei laut Votum Verband zu befürchten, dass sich das Beratungsangebot gegenüber dem normalen Verbraucher durch die Verpflichtung zum Taping weiter dramatisch reduziert, obwohl es gerade in Zeiten der weiterhin andauernden Niedrigzinsphase von großer Bedeutung wäre, dass mehr Beratung gegenüber Kunden im Bereich Kapitalmarktanlage erfolgt.

Quelle: Pressemitteilung Votum Verband

Der Votum Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e. V. ist die Interessenvertretung der europaweit tätigen Finanzdienstleistungsunternehmen. Die Mitgliedsunternehmen des 1995 gegründeten Verbandes repräsentieren circa 75.000 Finanzdienstleister. (JF1)

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