Jahresabschluss und Offenlegung auf Bankenniveau
Exklusiver Gastkommentar von Prof. Dr. Thomas Zacher, Zacher & Partner Rechtsanwälte
Im Anschluss an den Beitrag zu besonderen Abschlusserfordernissen, Fristen und Veröffentlichungspflichten der AIF selbst (vergleiche EXXECNEWS Nr. 16/17) wurde vielfach die Frage gestellt, welche Regelungen hierbei für die Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen) selbst eingreifen. Besonders interessant sind hierbei die externen Kapitalverwaltungsgesellschaften.
Während bei internen KVGen - insbesondere im Fall der singulär einer GmbH & Co. KG zugeordneten Komplementär-GmbH - der Jahresabschluss der Komplementär-GmbH selbst meist weit weniger interessant als der der zugehörigen Fondsgesellschaft ist und deshalb die Kenntnis über die wirtschaftliche Situation der internen KVG darüber hinaus meist wenig besonderen Informationswert hat, liegt dies bei externen KVGen deutlich anders. Betreuen externe KVGen eine Vielzahl unterschiedlicher AIF beziehungsweise Fondsgesellschaften, lässt sich durch den Jahresabschluss der externen KVG natürlich mittelbar auch ein guter Überblick über die von ihr betreuten Einzelgesellschaften gewinnen. $ 38 des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) enthält nun für diese externen KVGen eine Sondernorm, die stark an die entsprechenden früheren Vorschriften des Investmentgesetzes angelehnt ist. Nachdem die damaligen Kapitalanlagegesellschaften durch das Investmentänderungsgesetz im Jahre 2007 nicht mehr als Kreditinstitute galten, wurde das Investmentgesetz geändert. Es musste dementsprechend durch besondere Verweisungsregelungen die strengeren und speziell für Kreditinstitute geltenden Jahresabschlussvorschriften auch für Investmentgesellschaften für verbindlich erklären.
Diese Aufgabe übernimmt nun § 38 KAGB, indem er für alle nicht lediglich registrierungspflichtigen, also vollwertigen externen KVGen letztlich das volle bankrechtliche Instrumentarium für anwendbar erklärt. Was ist nun erforderlich?
Für den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht gelten zunächst die §§ 340a bis 340o des Handelsgesetzbuchs (HGB) entsprechend. Diese Normen für Kreditinstitute enthalten nicht nur spezielle inhaltliche Anforderungen, sondern auch besondere Regeln zur Bewertung und Risikovorsorge und eine rechtsformunabhängige Pflicht zur Aufstellung eines konzernweiten Abschlusses. Der Abschluss ist gleichfalls in jedem Fall unabhängig zu prüfen (§ 340k HGB) und offenzulegen (§ 340l HGB).
Darüber hinaus wird in § 38 KAGB auch noch § 26 des Kreditwesengesetzes für entsprechend anwendbar erklärt. Dies bedeutet, dass der Jahresabschluss in den ersten drei Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres aufzustellen ist (§ 26 Abs. 1 KWG). Gemäß § 340k HGB ist dieser vor Ablauf des fünften Monats nach dem Abschlussstichtag zu prüfen und unverzüglich nach der Prüfung festzustellen. Daneben sind sowohl aufgestellter wie festgestellter Jahresabschluss jeweils der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einzureichen. Für die Offenlegung gilt wiederum durch Verweisung § 340l HGB, der allerdings keine konkrete nationale Fristenregelung enthält.
Der somit subsidiär anwendbare allgemeine § 325 HGB enthält zwar eine maximale Frist von zwölf Monaten, jedoch in jedem Fall „unverzüglich nach Vorlage an die Gesellschafter“. Da dieser Zeitpunkt aber hier gemäß § 340k HGB allenfalls etwas mehr als fünf Monate nach dem Abschlussstichtag liegen darf (siehe oben), ist im Ergebnis auch die Offenlegung regelmäßig nach fünf Monaten und gegebenenfalls kurzen Karenzzeiten vorzunehmen.
Inhaltlich ergibt sich für Jahresabschluss, Lagebericht, und Prüfungsbericht sowie gegebenenfalls auch den Konzernabschluss gleichsam ein Stufenmodell. Auch dort gelten als Basisnormen die Vorschriften des HGB, aber insoweit bereits die zum Teil deutlich verschärften Sondernormen für Kreditinstitute. Darüber hinaus verweist das KAGB auch auf die primär öffentlich-rechtlichen Aufsichtsanforderungen des KWG, wobei wiederum die detaillierten Anforderungen der Kapitalanlage- Prüfungsberichte-Verordnung (KAPrüfbV) und mittelbar die für die Rechnungslegung bedeutsamen Regelungen der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (KARBV) einzubeziehen sind. Die §§ 15 bis 18 der KAPrüfbV fordern dabei zum Beispiel auch die Beurteilung der geschäftlichen Entwicklung, der Vermögens- und Finanzlage, der Ertragslage und auch der Risikolage. Damit haben externe KVGen nicht nur deutlich umfassendere und detaillierte Jahresabschlüsse einschließlich des Lageberichts und ergänzt um den umfangreichen Prüfungsbericht zu erstellen, sondern sie müssen auch aufsichtsrechtlich der BaFin und dem Anlegerpublikum innerhalb kürzerer Fristen offengelegt werden.
Prof. Dr. Thomas Zacher ist Rechtsanwalt und Gründer der Zacher & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB mit Sitz in Köln. Der Beitrag ist zuerst erschienen in EXXECNEWS Ausgabe 19/2016.