Traut Euch: Transparenter Wettbewerb der Ideen statt Gleichmacherei

Gastbeitrag von Volkhard Neumann, Hanselaw

Volkhard Neumann
Volkhard Neumann

Das vom „Marktwächter Finanzen“ der Verbraucherzentrale Hessen in Auftrag gegebene Gutachten über die Darstellung der Kosten von alternativen Investmentfonds (AIF) kommt zu einem wenig überraschenden und ebenso unerfreulichen Schluss, dass Verbraucher kaum die Chance hätten, die Kosten geschlossener Fonds zu durchschauen, geschweige denn sie zu vergleichen. Unter die Lupe genommen wurden von dem Gutachten die Konsistenz und Vollständigkeit der Kostendarstellungen im Verkaufsprospekt, in den Anlagebedingungen und in den wesentlichen Anlegerinformationen (wAI). 25 Fonds von 19 Kapitalverwaltungsgesellschaften wurden untersucht. Die Verbraucherschützer haben festgestellt, dass diese die einzelnen Kosten unterschiedlich ermittelten. So weit so unproblematisch, denn es gibt – grundsätzlich – kein zwingend einheitliches Geschäftsmodell bei der Fondsstrukturierung. Vielmehr steht es den Anbietern – in Teilen – frei, ihre Gebühren unterschiedlich zu strukturieren.

Kritisch wird es dann, wenn innerhalb eines Fonds unterschiedliche Aussagen zu ein und derselben Position zu finden sind. Beispiele gewünscht? In 18 der untersuchten Anlageangebote werden die Angaben für die Initialkosten teils mit, teils ohne Ausgabeaufschlag genannt, Angaben zu laufenden Kosten divergieren teils erheblich. In den meisten Fällen dieser Art dürfte die Lösung in der korrekten Anwendung der vier Grundrechenarten liegen. Eine lösbare Aufgabe.

Ganz anders sieht es bei dem zweiten Vorwurf aus: Wer, wie die Autoren des Gutachtens, die oft schwer verständliche Sprache der Verkaufsprospekte rügt, muss mit seinem Finger auf die richtigen Schuldigen zeigen. Und dort sollte der Finger (auch) in Richtung der Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht (BaFin) weisen. Denn die Konzeption und Prospektierung von geschlossenen AIF ist mit der Veröffentlichung der sogenannten „Musterkostenbausteine“, die nach Auffassung der BaFin die Mindestanforderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) erfüllen und eine klare und transparente Verwaltungspraxis gewährleisten sollen, nicht einfacher geworden ist. Ganz abgesehen von der Frage, wo die BaFin die Rechtsgrundlage dafür erkennt, den Initiatoren überhaupt Musterkostenbausteine vorzugeben und Alternativen hierzu schlicht zu untersagen, bergen diese gerade für geschlossene AIF erhebliche Kostenrisiken, so zum Beispiel im Bereich der Transaktionskosten. Es ist so wenig überraschend, dass die Anbieter sich einiges einfallen lassen (müssen), um den Vorgaben in zulässiger Weise einen Haken zu schlagen und das Risiko kalkulierbar zu machen. Dass dies wiederum nicht zu einer sprachlichen Vereinfachung bei der Prospektdarstellung führt, verwundert nicht.

Gerade geschlossene AIF leben von einer Vielzahl unterschiedlicher Geschäftsmodelle, von denen viele ihre Berechtigung haben. Hier allein zum Zwecke der Vergleichbarkeit alles über einen Leisten ziehen zu wollen, wie es der Marktwächter verlangt, wird der Idee nicht gerecht und führt zugegebenermaßen zu sprachlichen Monstern, mit denen die vorgegebenen Einheitsregelungen irgendwie dem individuellen Geschäftsmodell übergestülpt werden müssen.

Die Individualität der einzelnen Angebote macht den Vergleich zugegebenermaßen schwer. Doch wozu hat der Gesetzgeber mit viel Mühe und noch mehr Regulierung die Berater und Vermittler (richtigerweise) zwangsqualifiziert, wenn er ihnen jetzt nicht zutraut, dass sie ihre ureigenste Aufgabe auch erfüllen: nämlich unterschiedliche Produkte zu verstehen, für den einzelnen Anleger das optimale Produkt zu finden und ihm dieses dann adäquat zu erläutern. Der Berater, der das bisher nicht gemacht hat, dem wird die europäische Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) nochmals auf die Sprünge helfen.

Genauso wichtig ist aber, dass der Gesetzgeber und seine Aufsichtsbehörde die Rollenverteilung zwischen Anbieter, Berater und Anleger sauber justiert. Denn dann kann ein Wettbewerb der Ideen zwischen den Anbietern entstehen, von denen der Anleger am Ende profitieren sollte.

EXXECNEWS-Autor Volkhard Neumann ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht sowie für Bank- und Kapitalmarktrecht bei Hanselaw - Hammerstein und Partner, Hamburg. Der Gastbeitrag ist zuerst erschienen in EXXECNEWS Ausgabe 09/2018.

www.hanselaw.de

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