Die von der Bundesregierung beschlossene Reform der Nachrichtendienste habe unmittelbare Auswirkungen auf Teile der Finanz- und Versicherungsvermittlung, betont der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung: Nach dem Regierungsentwurf können das Bundesamt für Verfassungsschutz und der Bundesnachrichtendienst (BND) künftig Auskünfte auch von Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz verlangen.
Besonders weit reicht die Regelung bei ungebundenen Versicherungsvermittlern. Wer bestimmte Versicherungsprodukte vermittelt, insbesondere Lebensversicherungen, ist bereits heute Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz (GwG). Schon ein einzelnes entsprechendes Geschäft im Kalenderjahr kann hierfür ausreichen.
„Das ist der Punkt, den viele Vermittlerinnen und Vermittler vermutlich nicht auf dem Schirm haben“, erklärt Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW. „Ein Versicherungsmakler kann überwiegend im Sach- und Gewerbegeschäft tätig sein. Vermittelt er daneben auch nur eine einschlägige Lebensversicherung, kann er bereits GwG-Verpflichteter sein. Und genau an diesen Status knüpft der neue Gesetzentwurf an.“
Auch Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO und Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO können GwG-Verpflichtete sein. Hier sieht das Geldwäschegesetz allerdings Ausnahmen vor, insbesondere wenn sich Vermittlung oder Beratung ausschließlich auf Anlagen bezieht, die ihrerseits von GwG-Verpflichteten vertrieben oder emittiert werden.
Völlig neu ist die mit einem solchen Ersuchen verbundene Verschwiegenheit für GwG-Verpflichtete nicht. Schon heute dürfen sie einen Kunden insbesondere nicht über eine erstattete Geldwäscheverdachtsmeldung informieren.
„Das sogenannte Tipping-off-Verbot sollten Vermittler bereits aus dem Geldwäscherecht kennen. Neu ist, dass künftig auch ein Nachrichtendienst auf sie zukommen kann – und zwar unabhängig davon, ob der Vermittler selbst irgendeinen Geldwäscheverdacht festgestellt hat“, so Wirth. „Der Verfassungsschutz oder der BND stellt das Ersuchen aufgrund seiner eigenen gesetzlichen Befugnisse.“
Nach dem Regierungsentwurf können die Auskunftsersuchen vorhandene Daten über Personen und Geschäftsbeziehungen betreffen. Über das Ersuchen darf die betroffene Person grundsätzlich nicht informiert werden. Gleichzeitig darf allein aufgrund des Ersuchens keine für sie nachteilige Maßnahme getroffen werden, etwa die Beendigung oder Beschränkung einer Geschäftsbeziehung. (DFPA/ljh)
Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung ist die berufsständische Interessenvertretung unabhängiger Finanzberaterinnen und -berater. Der Verband vertritt die Interessen von ca. 40.000 Versicherungsmaklern sowie unabhängigen Finanzanlagen- und Immobiliardarlehensvermittlern aus über 2.100 Mitgliedsunternehmen.