AfW: Keine § 34i-Frist zum 31. März 2016
Die Mitglieder der berufsständischen Interessenvertretung für Finanzdienstleister AfW berichten, dass Darlehensvermittler zur Zeit von einigen ihrer Geschäftspartner aufgefordert werden, diesen bis zum 31. März 2016 eine Erlaubnis gemäß § 34i Gewerbeordnung (GewO) vorzulegen, um weiter Geschäft einreichen zu können. Aus Sicht des AfW entbehrt diese Forderung jeglicher gesetzlichen Grundlage, da die Übergangsfrist für 34c-Inhaber in § 160 GewO Absatz 1 bis zum 20. März 2017 festgelegt sei. Zusätzlich sei diese Forderung derzeit auch faktisch nicht erfüllbar, weil durch die verspätet in Kraft tretende Immobiliendarlehensvermittler Verordnung (ImmVermV) bis 31. März 2016 bundesweit tatsächlich keine § 34i-Erlaubnisse erteilt werden könnten.
„Diese nun entstehende Verwirrung ist aber aus unserer Sicht nicht den jeweiligen Plattformen, sondern ausschließlich dem Gesetzgeber anzulasten, der nicht in der Lage ist, seine Gesetze und Verordnungen fristgerecht zu verabschieden“, so AfW-Vorstand Frank Rottenbacher.
Der AfW hat seinen Mitgliedern eine Musterantwort zur Verfügung gestellt, mit der sie auf derartige Aufforderungen reagieren können.
Quelle: Pressemitteilung AfW
Der AfW - Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. ist eine berufsständische Interessenvertretung unabhängiger Finanzdienstleister mit Sitz in Berlin. Er vertritt eigenen Angaben zufolge über 30.000 Finanzdienstleister in mehr als 1.700 Mitgliedsunternehmen sowie weitere Fördermitglieder. Mitglieder im AfW sind Versicherungsmakler und -vertreter, Kapitalanlage- und Finanzvermittler sowie Finanzdienstleistungsinstitute. (JF1)