BVK nimmt Finfluencer ins Visier
Nach einer Umfrage der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) orientieren sich mehr als die Hälfte der Anleger aus den jungen Generationen Y und Z an Anlageempfehlungen von Finfluencern. Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Tätigkeit von Finfluencern hat der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) jetzt in einem Rechtsgutachten klären lassen.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass Finfluencer Anlageempfehlungen oder Anlagestrategien in sozialen Medien verbreiten dürfen, solange die Informationen objektiv richtig dargestellt und Interessenkonflikte offengelegt werden. Empfehlen Finfluencer Gelegenheiten zum Vertragsabschluss, gelten sie als Tippgeber und müssen etwaige Vergütungen offenlegen. Unterlassen sie dies, verstoßen sie gegen die Objektivitätspflicht und riskieren Bußgelder sowie Schadensersatzforderungen.
Vermitteln Finfluencer aktiv Wertpapiere, Kryptowerte oder Versicherungen, erfüllen sie die Anforderungen eines Vermittlungs- und Beratungsvertrags und benötigen hierfür eine gewerberechtliche Zulassung. Fehlt diese, handeln sie rechtswidrig und riskieren Bußgelder, Strafbarkeit und Nichtigkeit der vermittelten Verträge.
Das Gutachten erstellte der Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski von der Humboldt-Universität zu Berlin, ein Experte für das Privatversicherungsrecht, für das Bank- und Kapitalmarktrecht sowie für das Wettbewerbs- und Vertriebsrecht im Versicherungswesen.
„Zwar tragen kompetente und informierte Finfluencer gerade bei der jungen Generation durch ihre Formate zur wichtigen Finanzbildung bei“, stellt BVK-Präsident Michael H. Heinz fest. „Doch die Anlageempfehlungen müssen objektiven und wahrheitsgemäßen Kriterien genügen. Diese Forderung ist vor dem Hintergrund des veränderten Medienverhaltens der jungen Generation äußerst wichtig. Deshalb führt uns das Ergebnis des Gutachtens zu der Forderung, dass die BaFin und die Industrie- und Handelskammern durch geeignete Stichproben dafür sorgen sollten, dass Finfluencer, die Anlagevermittlung und -beratung ohne gewerberechtliche Zulassung betreiben, aus dem Markt genommen werden. Ihre Tätigkeit muss unterbunden werden.“
BVK-Hauptgeschäftsführer und geschäftsführendes Präsidiumsmitglied Dr. Wolfgang Eichele stellt zudem klar: „Der BVK behält sich als einziger qualifizierter Wirtschaftsverband der Versicherungsbranche eine Abmahnung nach UWG von unqualifizierten und unseriösen Finfluencern vor, um hier im Sinne des Verbraucherschutzes tätig zu werden.“ (DFPA/ljh)
Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK) ist Berufsvertretung und Unternehmerverband der selbstständigen Versicherungs- und Bausparkaufleute in Deutschland.