Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat dem Goldhändler TGI AG den Vertrieb und das öffentliche Angebot mehrerer Anlageprodukte untersagt. Nach Ansicht der Behörde betreibt das Unternehmen mit Sitz in Vaduz unerlaubt ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft. Die Gesellschaft weist die Vorwürfe zurück.
Die liechtensteinische Finanzmarktaufsicht (FMA) hat der TGI AG mit Verfügung vom 26. Mai 2026 untersagt, die Produkte „Customer Basic 2 %“, „Sales Premium“ und „Sofortrabatt“ weiter zu vertreiben oder öffentlich anzubieten. Die Anordnung ist sofort vollziehbar, jedoch noch nicht rechtskräftig.
Zur Begründung führt die Aufsichtsbehörde an, dass die Gesellschaft mit diesen Angeboten ein Einlagengeschäft ohne die erforderliche Bewilligung betreibe. Darüber hinaus ordnete die FMA an, dass die im Rahmen der betroffenen Produkte angenommenen Kundengelder nicht länger als vier Monate gehalten werden dürfen. Von der Verfügung ausgenommen ist das Produkt „Feingoldbarren – Customer Basic 2 % + Treuerabatt“.
Die TGI AG widersprach den Vorwürfen in einer Stellungnahme vom 28. Mai. Das Unternehmen betont, kein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft zu betreiben. Vielmehr handele es sich beim Verkauf von physischem Gold an Kunden um ein genehmigungsfreies Handelsgeschäft.
Bereits im April hatte die deutsche Finanzaufsicht BaFin der TGI AG untersagt, die Goldanlagen „Customer Basic 2 %“ und „Customer Basic 2 % + Treuerabatt“ in Deutschland anzubieten. Nach Angaben der Behörde fehlten die erforderlichen Verkaufsprospekte, weshalb ein Verstoß gegen das Vermögensanlagengesetz im Raum stehe.
Mit der nun angeordneten Rückführung der angenommenen Gelder innerhalb von vier Monaten geht die FMA einen Schritt weiter. Für Anleger könnte dies Auswirkungen auf bestehende Verträge haben. Rechtsexperten verweisen darauf, dass bei Verstößen gegen das Vermögensanlagengesetz unter Umständen Ansprüche auf Rückabwicklung oder Schadenersatz geprüft werden können. Wie die TGI AG auf die Anordnung reagieren wird, ist derzeit offen. (DFPA/abg)
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