BaFin darf bereits bei Hinweis auf mögliche Marktmanipulation informieren

Sobald die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Hinweise auf eine mögliche Marktmanipulation erhält, darf sie die Öffentlichkeit auf diesen Umstand aufmerksam machen. Sie muss damit nicht warten, bis eine Marktmanipulation nachgewiesen ist. Das hat jetzt der Hessische Verwaltungsgerichtshof bestätigt, heißt es im „BaFinJournal 11/2021“.

Die BaFin veröffentlicht auf ihrer Internetseite regelmäßig Mitteilungen, in denen sie die Öffentlichkeit frühzeitig über die intensive Bewerbung bestimmter Aktien informiert und zur Vorsicht bei bestimmten Kaufempfehlungen rät.

Durch diese Praxis fühlte sich ein Marktteilnehmer beeinträchtigt. Er forderte im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens die Löschung einer solchen Mitteilung. In erster Instanz lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Antrag ab (Aktenzeichen: 7 L 3357/20.F). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof bestätigte diese Entscheidung in zweiter Instanz in vollem Umfang (Aktenzeichen: 6 B 685/21).

„Die Entscheidungen bestätigen, dass die BaFin die Öffentlichkeit schon bei ersten Hinweisen auf die Gefahr einer verbotenen Marktmanipulation über diese Situation informieren darf“, erklärte BaFin-Exekutivdirektorin Beatrice Freiwald. „Dies trägt zum Vertrauen in den Kapitalmarkt und zur Marktintegrität bei.“

Nach Ansicht beider Gerichte lagen die Voraussetzungen für die angegriffene Mitteilung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) in Verbindung mit Artikel 15 und Artikel 12 der europäischen Marktmissbrauchsverordnung (MAR) vor. Eine Mitteilung der BaFin ist schon bei drohenden Verstößen gegen die Verbote und Gebote der MAR zulässig. Die Regelung ermöglicht auch präventive Maßnahmen. Es ist nicht erforderlich, dass tatsächlich ein Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulation vorliegt bzw. nachgewiesen wird.

Im vorliegenden Fall drohte eine Marktmanipulation im Sinne von Artikel 12 MAR und somit die Gefahr eines Verstoßes gegen das Verbot der Marktmanipulation nach Artikel 15 MAR. Eine Verletzung der Grundrechte des Antragstellers konnten beide Gerichte nicht feststellen.

Die Mitteilung sei ordnungsgemäß erfolgt und habe die rechtlichen Vorgaben für staatliches Informationshandeln berücksichtigt. Die BaFin habe innerhalb ihrer Zuständigkeiten gehandelt und die Öffentlichkeit richtig und sachlich informiert. (DFPA/JF1)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist eine selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn und Frankfurt am Main. Sie vereinigt die Aufsicht über Banken und Finanzdienstleister, Versicherer und den Wertpapierhandel unter einem Dach. Ihr Hauptziel ist es, ein funktionsfähiges, stabiles und integres deutsches Finanzsystem zu gewährleisten.

www.bafin.de

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