Duracell Ltd. (Duracell Aktien): Anhaltspunkte für fehlenden Prospekt

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat einen hinreichend begründeten Verdacht, dass in Deutschland Duracell Aktien öffentlich angeboten werden, ohne dass ein gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde. Die Aktien werden laut BaFin telefonisch und mittels E-Mail über Kontaktpersonen einer OTC Finance Development von einer unbekannten Quelle angeboten.

In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme - nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nummer 1 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Abs. 6 WpPG mit Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro beziehungsweise drei Prozent des Gesamtumsatzes des vergangenen Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden. (DFPA/JF1)

Quelle: Verbrauchermeldung BaFin

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn und Frankfurt am Main. Sie vereinigt die Aufsicht über Banken und Finanzdienstleister, Versicherer und den Wertpapierhandel unter einem Dach. Ihr Hauptziel ist es, ein funktionsfähiges, stabiles und integres deutsches Finanzsystem zu gewährleisten.

www.bafin.de

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