Zivilrechtspflichten und Fallen bei der Beratung und Vermittlung von Sachwerten am Beispiel von Container-, Gold- und Bauminvestments

Dr. Björn Krämer

1. Vorbemerkung

Investments in Container, Gold und Bäume sind grundlegend von Beteiligungen an geschlossenen Immobilien- oder Schiffsfonds zu unterscheiden. Unter dem Begriff der „Geschlossenen Fonds“ sind Kapitalsammlungen zu verstehen, die auf ein bestimmtes, von vornherein festgelegtes Investitionsvolumen gerichtet sind. In der Regel handelt es sich um Personenhandelsgesellschaften, die Gesellschaftsanteile ausgeben, um mit den eingeworbenen Mitteln Investitionen zu tätigen. Der Erwerber eines solchen Anteils wird zumeist als Kommanditist, mit allen Chancen und Risiken, am Unternehmenserfolg beteiligt. Bei Container-, Gold- und Bauminvestments erwirbt der Investor hingegen konzeptgemäß in der Regel unmittelbar Eigentum an (beweglichen) Sachen.

2. Immobilienvermittlung

Dass aufgrund dieser unterschiedlichen Investitionsobjekte nicht undifferenziert eine Analogie zu den Aufklärungspflichten bei Geschlossenen Fonds gezogen werden kann, zeigt bereits ein Blick auf die Rechtsprechung zu den Aufklärungspflichten eines Maklers im Rahmen der Investition in Immobilien. Für den Direkterwerb einer Immobilie werden sodann konsequenterweise nicht dieselben Maßstäbe angesetzt, wie im Rahmen der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds. Der III. Zivilsenat des BGH – auch zuständig für Vermittlungen durch unabhängige Finanzdienstleister – sieht zwar Parallelen zwischen den Verpflichtungen eines Immobilienmaklers im Rahmen eines Direktinvestments und einem Anlagevermittler aus einem stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrag, eine Übertragung der zur Anlagevermittlung entwickelten Grundsätze nimmt er hingegen nicht vor. Für den Makler einer Immobilie (Direktinvestment) gilt nach der Rechtsprechung des Senats beispielsweise, dass er Informationen, die er von dem Veräußerer erhalten hat, grundsätzlich ungeprüft weitergeben darf, sofern diese nach den in seinem Berufsstand vorauszusetzenden Kenntnissen nicht ersichtlich als unrichtig, nicht plausibel oder sonst als bedenklich einzustufen sind. Hiervon abgesehen schuldet jedoch der Makler seinem Auftraggeber grundsätzlich keine Ermittlungen; insbesondere darf er im Allgemeinen auf die Richtigkeit der Angaben des Verkäufers vertrauen.

3. Abweichung bei Container-, Gold- und Holzinvestments

Die Rechtsprechung zu Container-, Gold- und Bauminvestments zeigt jedoch, dass die Gerichte sich unisono verleiten lassen, von den zu Immobilien aufgestellten Grundsätzen abzuweichen und auf die Sachwertinvestments die Grundsätze zu Geschlossenen Fonds anwenden.

Deutlich wird dies insbesondere anhand der ständigen Rechtsprechung zu P&R-Containerinvestments und der Frage einer Aufklärungspflicht über ein etwaiges Totalverlustrisiko. Bundesweit wurde seitens der mit dieser Thematik beschäftigten Oberlandesgerichte festgestellt, dass das Totalverlustrisiko bestenfalls ein abstrakt-theoretisches war beziehungsweise jedenfalls die Rechtsprechung zu Geschlossenen Immobilienfonds auf die streitgegenständlichen Containerinvestitionen zu übertragen ist, sodass über ein etwaiges Totalverlustrisiko nicht aufzuklären war.

Im Rahmen von Gold- und Holzinvestments kommt dem Vertrieb hingegen auch die Rechtsprechung zu geschlossenen Immobilienfonds nicht zugute. In Abweichung zu der vorgenannten P&R-Rechtsprechung gingen beispielsweise das Landgericht Leipzig in Bezug auf PIM Gold und das Kammergericht Berlin in Bezug auf Lignum-Investments von einem aufklärungsbedürftigen Totalverlustrisiko aus. Allerdings sind nach der zutreffenden Ansicht des LG München I bei Holzinvestments keine Hinweise auf einen potenziellen Totalverlust aufgrund nicht steuerbarer Umwelteinflüsse, wie etwa Waldbrände, erforderlich. Entsprechend stellte jüngst auch das LG Hannover fest, dass sich das Totalverlustrisiko eines Bauminvestments bei einer vernünftigen Betrachtung des Investments hätte aufdrängen müssen.

Folglich sollte der Vertrieb auch bei Sachwertinvestments eine den Grundsätzen zu Geschlossenen Fonds genügende Aufklärung vornehmen.

4. Aufklärungspflichten

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist der Vertrieb zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Im Zuge der anleger- und objektgerechten Beratung ist dem Kunden ein zutreffendes Bild über das Finanzinstrument zu vermitteln. Umfang und Inhalt der Beratungspflichten hängen dabei im Einzelfall vom Wissensstand, der Risikobereitschaft und dem Anlageziel des Kunden ab (anlegergerechte Beratung). Im Rahmen der objektgerechten Beratung hat der Vertrieb über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären. Nach der Rechtsprechung des BGH ist über allgemeine Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, die Verlustrisiken bis hin zum Totalverlustrisiko, Weichkosten, personelle und wirtschaftliche Verflechtungen und das Risiko des Wiederauflebens der Haftung, aber auch über die speziellen Risiken des konkreten Produkts, aufzuklären. Im Rahmen des Beratungsgesprächs sollte vor allem das Totalverlustrisiko explizit als solches herausgestellt werden. Verharmlosungen als unwahrscheinlich oder rein theoretisch sind zu unterlassen.

Darüber hinaus müssen stets marktspezifische Risiken ermittelt und dem Kunden erläutert werden:

Im Rahmen von P&R erkannte das LG Kleve ein aufklärungsbedürftiges Risiko darin, dass die Container nach Ende der fünfjährigen Verwaltungsverträge nicht zum prognostizierten Preis zurückgekauft werden könnten. Nach Ansicht des LG Kleve hätte ausdrücklich darauf hingewiesen werden müssen, dass praktisch nur ein Rückkauf durch P&R in Betracht komme, da ein Markt für einzelne Container nicht bestehe. Die Klägerseite rügt zudem vielfach, dass die Kaufpreise für P&R Container nicht den üblichen Marktpreisen entsprochen hätten.

Beim Goldinvestment hat das LG Leipzig sodann auch aus dem konkreten Ankaufspreis eine Aufklärungspflicht hergeleitet. Danach ist der Vertrieb gehalten, über die Auswirkungen der jeweiligen Stückelung auf die erworbene Goldmenge aufzuklären. Schließlich liegt der Preis für einen Gramm Goldbarren – so das LG Leipzig – erheblich (etwa 6,5 Prozent) über dem für Goldbarren mit einem höheren Gewicht, wie etwa 50 Gramm, 100 Gramm oder 1 Kilogramm.

Auch müssen die Hervorhebung der Vor- und Nachteile im Rahmen der Beratung gleichgewichtet sein.

Zivilrechtlich besteht die Besonderheit, dass ein Aufklärungsdefizit über ein einziges wesentliches Risiko ausreicht, um einen Schadensersatzanspruch grundsätzlich in Höhe der Anlagesumme zu begründen. Probleme kann dort vor allem die Beurteilung der Wesentlichkeit eines spezifischen Risikos eines Finanzinstruments bereiten. Der Vertrieb ist somit stets der Gefahr ausgesetzt, dass sich ein als rein theoretisch eingeschätztes Risiko im Laufe der absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren realisiert und ex post seitens der Rechtsprechung als wesentlich eingestuft wird.

Ferner kann ein als allgemein bekannt eingestuftes Risiko von einzelnen Gerichten als aufklärungsbedürftig angesehen werden, wie beispielsweise der Umstand, dass es für einen durchschnittlich verständigen Anleger selbstredend ist, dass die übernommenen Garantien von der Bonität des Garantiegebers abhängig sind.

5. Prospektübergabe

Zur Vermeidung späterer Aufklärungsdefizite empfiehlt es sich daher im Rahmen jeder Anlageberatung, den vollständigen und fehlerfreien Emissionsprospekt rechtzeitig zu übergeben. Rechtzeitig bedeutet, dass der Kunde vor der Zeichnung ausreichend Gelegenheit hatte, diesen durchzuarbeiten. Nach der Rechtsprechung ist jedenfalls ein Zeitraum von 14 Tagen ausreichend, wobei im Einzelfall auch ein kürzerer Zeitraum das Kriterium der Rechtzeitigkeit erfüllen kann. Ob ein kürzerer Zeitraum noch als rechtzeitig zu bewerten ist, hängt letztlich von der Person des Anlegers (seiner Vorerfahrung, Auffassungsgabe und Bildung) und der ihm effektiv zur Verfügung stehenden Zeit ab.

Der Empfang des Prospekts sollte unter Angabe des tatsächlichen Übergabezeitpunkts durch gesonderte Unterschrift des Kunden quittiert werden. Die Empfangsbestätigung muss dabei getrennt vom sonstigen Vertragstext erfolgen, mithin räumlich und drucktechnisch deutlich abgehoben sein, wobei sich die Unterschrift allein auf das Empfangsbekenntnis als rein tatsächlichen Vorgang der körperlichen Übergabe und Entgegennahme einer Sache beziehen und keine weitere Erklärung – beispielsweise die zeitgleiche Bestätigung der Kenntnisnahme – umfassen darf.

6. Plausibilitätsprüfungspflicht

Zudem muss der Anlagevermittler das Investmentkonzept, bezüglich dessen er die entsprechenden Auskünfte erteilt, zumindest auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Ansonsten kann er keine sachgerechten Auskünfte erteilen. Dabei bietet sich unter anderem an, Einblick in die Jahresabschlüsse des jeweiligen Emittenten zu nehmen (bei P&R wird zum Beispiel stets die fehlende Aufklärung über eingeschränkte Bestätigungsvermerke des Wirtschaftsprüfers gerügt) und die Wirtschaftspresse auszuwerten. Zudem muss der Vermittler, wenn er die Anlage anhand eines Prospekts vertreibt, seiner Auskunftspflicht nachkommen und im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt darauf überprüfen, ob er ein schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen sachlich richtig und vollständig sind. Unterlässt er diese Prüfung, hat er den Interessenten darauf hinzuweisen.

Dieser Artikel von Dr. Björn Krämer, Rechtsanwalt in der Kanzlei BKL, Fischer Kühne + Partner, erschien in „PROBERATER 2021“.

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