Anleger müssen über Verflechtungen der Beteiligung aufgeklärt werden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 18. Februar 2020 (Aktenzeichen: XI ZR 196/19) bestätigt, dass wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwischen einer Fondsgesellschaft, den beherrschenden Gesellschaftern und der Treuhandgesellschaft aufklärungspflichtig sind. Eine mangelnde Aufklärung über personelle und gesellschaftliche Verflechtungen stellt damit ein erhebliches Haftungsrisiko für Anlagenberater und Vermittler dar und kann einen Haftungsanspruch gegenüber dem Anleger begründen. Den Beschluss hat die Esslinger Kanzlei Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann für einen Anleger erstritten, der Beteiligungen an drei verschiedenen geschlossenen Schiffsfonds gezeichnet hatte.

Geklagt hatte ein Anleger mit Beteiligungen an den geschlossenen Schiffsfonds „MCE Erste Zweitmarktportfolio“, „FHH Fonds Nr. 39 MS „Andino“ und „FHH Fonds Nr. 39 MS „Algarrobo“. Er sah sich von einem Anlageberater der Volksbank Raiffeisenbank Oberbayern Südost eG nicht korrekt aufgeklärt und verlangte Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung und damit die Rückabwicklung der Beteiligungen.

Die Klage wurde in der ersten Instanz vor dem Landgericht Traunstein abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hin hat das Oberlandesgerichts München das Endurteil des Landgerichts teilweise aufgehoben und die geltend gemachten Ansprüche dem Kläger in weiten Teilen zugesprochen. Die Volksbank Raiffeisenbank Oberbayern Südost eG wurde unter anderem zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der drei Beteiligungen des Klägers verurteilt. Die Bank wurde auch dazu verpflichtet, den Kläger von wirtschaftlichen Nachteilen sowie erhaltener Ausschüttungen freizustellen.

Der BGH hat nun in seinem Beschluss zwar das Berufungsurteil des OLG München wegen eines Formfehlers aufgehoben – die Berater der Beklagten hätten insbesondere zu dem Thema Aufklärung über Verflechtungen vernommen werden müssen. Allerdings hat der XI. Zivilsenat des BGH die Rechtsauffassung der Kanzlei Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann  dahingehend bestätigt, dass wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwischen einer Fondsgesellschaft, den beherrschenden Gesellschaftern und der Treuhandgesellschaft aufklärungspflichtig sind. Die zu einer Kapitalanlage beratende Bank ist aufgrund eines ausdrücklich oder stillschweigend geschlossenen Beratungsvertrags verpflichtet, den Anleger über wesentliche Verflechtungen der empfohlenen Beteiligung aufzuklären.

Eine Hinweispflicht besteht für die beratende Bank deshalb, weil derartige Verflechtungen die Gefahr einer Interessenkollision auch zum Nachteil der im Rahmen einer Unterbeteiligung beitretenden Gesellschafter begründen. Denn genau diese kapitalmäßigen oder personellen Verflechtungen einer Treuhandkommanditistin können eine Interessenkollision zum Nachteil der Anleger erzeugen. Ein Anleger darf daher erwarten, dass er über diese Gegebenheit aufgeklärt wird, damit er drohende Gefährdungen seiner Interessen erkennen und in Kenntnis dieses Risikos seine Entscheidung treffen kann.

Ebenso hat der BGH in seinem Beschluss bestätigt, dass bei den Beteiligungen an den genannten Schiffsfonds wesentliche personelle und gesellschaftliche Verflechtungen vorliegen, die sich „einer wirtschaftlichen Kontrolle aller beteiligten Gesellschaften“ nähern. (DFPA/JF1)

Quelle: Pressemitteilung Kanzlei Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann

Die Rechtsanwälte Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann Partnerschaftsgesellschaft mbB ist eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei mit Sitz in Esslingen.

www.akh-h.de

Zurück

Recht

Im Bereich geschlossener Immobilien-Publikumsfonds gibt es vermehrt Produkte, ...

Europas Banken erzielen Überrenditen am Aktienmarkt, wenn ihre Beschäftigten ...

Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern.
In dieser Übersicht können Sie, einzelne Cookies einer Kategorie oder ganze Kategorien an- und abwählen. Außerdem erhalten Sie weitere Informationen zu den verfügbaren Cookies.
Gruppe Essenziell
Name Contao CSRF Token
Technischer Name csrf_contao_csrf_token
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Dient zum Schutz der Website vor Fälschungen von standortübergreifenden Anfragen . Nach dem Schließen des Browsers wird das Cookie wieder gelöscht
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name PHP SESSION ID
Technischer Name PHPSESSID
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Cookie von PHP (Programmiersprache), PHP Daten-Identifikator. Enthält nur einen Verweis auf die aktuelle Sitzung. Im Browser des Nutzers werden keine Informationen gespeichert und dieses Cookie kann nur von der aktuellen Website genutzt werden. Dieses Cookie wird vor allem in Formularen benutzt, um die Benutzerfreundlichkeit zu erhöhen. In Formulare eingegebene Daten werden z. B. kurzzeitig gespeichert, wenn ein Eingabefehler durch den Nutzer vorliegt und dieser eine Fehlermeldung erhält. Ansonsten müssten alle Daten erneut eingegeben werden.
Erlaubt
Gruppe Analyse
Name Google Analytics
Technischer Name _gat,_ga_gid
Anbieter Google
Ablauf in Tagen 1
Datenschutz https://policies.google.com/privacy
Zweck Tracking
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name Contao HTTPS CSRF Token
Technischer Name csrf_https-contao_csrf_token
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Dient zum Schutz der verschlüsselten Website (HTTPS) vor Fälschungen von standortübergreifenden Anfragen. Nach dem Schließen des Browsers wird das Cookie wieder gelöscht
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name FE USER AUTH
Technischer Name FE_USER_AUTH
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Speichert Informationen eines Besuchers, sobald er sich im Frontend einloggt.
Erlaubt