BaFin: Keine generelle Billigung von Algorithmen durch die Aufsicht

Seit einiger Zeit fordern Verbraucherschützer, Politiker und Industrievertreter, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Finanzbereich verwendete Algorithmen billigt. Eine aufsichtliche Bestätigung vorab soll einen rechtskonformen Einsatz von Algorithmen ermöglichen - auch bei Auslagerungen beziehungsweise Ausgliederungen, wenn also ein externer Dienstleister beaufsichtigten Unternehmen Algorithmen anbietet. Eine großflächige Prüfung ist laut BaFin jedoch in der Praxis nicht umsetzbar und insbesondere auf dem Finanzmarkt für einen Großteil der eingesetzten Algorithmen wenig sinnvoll.

Bei Algorithmen komme es stets darauf an, wie beaufsichtigte Unternehmen sie konkret in Entscheidungsprozesse einbetten. Die BaFin versteht unter Algorithmen eindeutige Handlungsvorschriften, die ein Problem oder eine Klasse von Problemen lösen. In der Regel sind sie in ein Computerprogramm implementiert, in dem sie vordefinierte Einzelschritte ausführen. Ein für einen bestimmten Kontext geeigneter Algorithmus könne in einer anderen Situation zu unbrauchbaren Ergebnissen führen oder die Bedingungen, unter denen eine Billigung erteilt wurde, verletzen. Darüber hinaus seien die Ergebnisse eines Algorithmus abhängig von den verfügbaren Daten und deren Qualität. Deswegen sollte der aufsichtliche Fokus nicht alleine auf dem Algorithmus selbst liegen, sondern auf dem gesamten algorithmenbasierten Entscheidungsprozess – von den Daten bis zum Ergebnis – und den damit einhergehenden Risiken. Damit bleibe die BaFin technologieneutral.

Die Aufsicht der BaFin ist risikoorientiert und anlassbezogen. In bestehenden Prozessen wie dem Erlaubnisverfahren, der laufenden Aufsicht und der Missstandsaufsicht überprüfe und beanstande sie algorithmenbasierte Entscheidungsprozesse in gleicher Weise, wie sie es auch mit menschlichen Entscheidungsprozessen tut. Dabei greife die BaFin auf die gesetzlichen, weitgehend technologieneutral formulierten Vorgaben zur Erlaubnispflicht sowie zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und zu Organisations- und Dokumentationspflichten zurück. Anstatt also alle algorithmenbasierten Entscheidungsprozesse zu billigen, teile die Aufsicht ihre vorhandenen Ressourcen bei diesem Ansatz risikoorientiert auf, um ihre aufsichtlichen Ziele zu erreichen. Damit verhindere sie zugleich, dass an algorithmenbasierte Prozesse ungerechtfertigt strengere Maßstäbe angelegt werden als an vergleichbare Prozesse, die Menschen durchführen. Zudem vermeide die BaFin so, dass ausufernde Billigungsverfahren Innovationen hemmen.

Zudem fehle auch eine gesetzliche Grundlage für eine generelle Billigung von Algorithmen und algorithmenbasierten Entscheidungsprozessen. Aus Sicht der BaFin sei es auch nicht erforderlich, dass sie generell algorithmenbasierte Entscheidungsprozesse billigt. Es existierten allerdings gesetzlich geregelte Spezialfälle, in denen sowohl der Anwendungsbereich des Algorithmus definiert sei als auch zumindest Rahmenvorschriften und Mindestanforderungen für die eingesetzten Verfahren bestehen. Selbst dort spreche die BaFin keine generelle Billigung aus, sondern sie prüfe, ob ein Verfahren für seinen Zweck geeignet ist. (DFPA/mb1)

Quelle: BaFin-Journal 03/2020

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn und Frankfurt am Main. Sie vereinigt die Aufsicht über Banken und Finanzdienstleister, Versicherer und den Wertpapierhandel unter einem Dach. Ihr Hauptziel ist es, ein funktionsfähiges, stabiles und integres deutsches Finanzsystem zu gewährleisten.

www.bafin.de

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