Causa Wirecard: Was rät der Anwalt?

Die Insolvenz der Wirecard AG hat zigtausend Aktionäre und Anleihebesitzer finanziell schwer geschädigt. Auch die Käufer von Derivaten anderer Emittenten sind betroffen. Rechtsanwalt Peter Mattil von der Kanzlei Mattil & Kollegen beschreibt für Ausgabe 15 von EXXECNEWS die Möglichkeiten für geschädigte Anleger auf, ihren Schaden zu kompensieren.

In der Insolvenz befindet sich die Wirecard AG - deren Aktien börsennotiert sind - nicht aber die Wirecard Bank AG, die hauptsächlich Zahlungsdienstegeschäfte angeboten hat. Die etwa 5.000 Beschäftigten sind bei der Wirecard Bank AG tätig, nicht bei der Wirecard AG.

Was kann ein Betroffener jetzt tun? In Kürze wird die (noch vorläufige) Insolvenz über das Vermögen der Wirecard AG eröffnet werden. Die Aktionäre, dies haben wir aus vielen Anfragen vernommen, denken, dass sie keine oder nur nachrangige Ansprüche haben. Wegen § 57 AktG (Kapitalerhaltungsgrundsatz) ist der Aktionär hinsichtlich des Verlustes seines Aktienwertes nicht Gläubiger in einem Insolvenzverfahren. Aber: Wenn er Schadensersatzansprüche nachweisen kann, z.B. wegen Verletzung von adhoc Pflichten oder Betruges - kann er diese als Insolvenzforderung geltend machen. Er ist im Range nicht hinter anderen Gläubigern nachrangig. Die anzumeldende Forderung muss beziffert und begründet werden.

Neben den Vorständen stehen auch die Aufsichtsräte in der Haftung. Deren Pflichten zur Überwachung des Unternehmens sind weitreichend und lösen eine persönliche Haftung aus, wenn keine ernsthafte Kontrolle stattfindet (siehe OLG Düsseldorf I-9 U 14/08).

Wirtschaftsprüfer: Nach dem Handelsgesetzbuch muss ein Wirtschaftsprüfer den Jahresabschluss eingehend prüfen und bei Unstimmigkeiten den Bestätigungsvermerk (Testat) einschränken oder verweigern. Die Wirtschaftsprüfer der Wirecard AG haben noch Ende April 2019 den Jahresabschluss 2018 uneingeschränkt testiert. Zu diesem Zeitpunkt gab es bereits Presseberichte über Bilanzmanipulationen und Scheingewinne. Gegenüber dem Unternehmen als Auftraggeber haften die Wirtschaftsprüfer zwar beschränkt gem. § 323 (2) HGB, dies gilt aber nicht bei Vorsatz und nicht gegenüber den Dritten, also den Aktionären und Anleihegläubigern.

Die Aktionäre und Anleihegläubiger möchten sich einem kollektiven Verfahren anschließen, also ein Musterfeststellungsverfahren oder Kapitalanlegermusterverfahren. Ob es ein solches geben wird, bleibt abzuwarten. Gegebenenfalls können die Ansprüche auch in einem Einzelverfahren geltend gemacht werden.

Ratingagentur Moody’s: Moody’s hat noch bis Juni 2020 der Wirecard AG ein gutes Rating erteilt (Baa3). Nach der Definition der Bewertungsnoten   handelt es sich dabei um ein „Good“ (gut). Anspruchsgrundlage einer möglichen Haftung für diese Fehleinschätzung ist Art. 35 a der EU-Ratingverordnung. Den Ratingagenturen ist die Ausrede abgeschnitten, sie würden nur eine Meinungsäußerung von sich geben. Die EU-Ratingverordnung verlangt die Einhaltung von Verfahren und Methoden der Bewertung, die nachvollziehbar und erklärbar sind.

BaFin: Über unsere Aufsichtsbehörde wird wieder viel geschimpft. Ob diese nun Pflichtverletzungen begangen hat oder nicht - jedenfalls haftet sie nicht wegen § 4 (4) FinDAG. Die Rechtsmäßigkeit dieser Vorschrift wurde von dem Bundesgerichtshof und dem Europäischen Gerichtshof längst bestätigt.

Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren, Einzelklage, Sammelklage, Musterverfahren und Schadensersatzansprüche …

Für einen Geschädigten, der im Internet auf tausend Anwaltskanzleien und Angebote trifft, ist die Situation schwierig zu überblicken.

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