Referentenentwurf verbietet Blindpool-Vermögensanlagen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen Referentenentwurf veröffentlicht, welcher der weiteren Verbesserung des Anlegerschutzes insbesondere im Bereich der Vermögensanlagen dienen soll. Er setzt die verbliebenen umsetzungsbedürftigen Punkte aus dem „Maßnahmenpaket zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes“ um, das vor dem Hintergrund der Insolvenz des Containeranbieters P&R vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und vom BMF erarbeitet und im August 2019 veröffentlicht wurde (DFPA berichtete).
Der Gesetzesentwurf enthält insbesondere folgende Regelungen:
- Verbot von Blindpool-Anlagen
- Beschränkung des Vertriebs von Vermögensanlagen auf beaufsichtigte Anlageberater beziehungsweise Finanzanlagevermittler
- Bessere Prüfungsmöglichkeit der Rechnungslegung von Vermögensanlageemittenten
- Einführung einer Mittelverwendungskontrolle
- Abschaffung der bloßen Registrierungsmöglichkeit bei geschlossenen Publikumsfonds
Durch das Gesetz soll insbesondere auch Privatanlegern ermöglicht werden, weitgehend eigenverantwortliche Anlageentscheidungen zu treffen. Dazu wird zum einen die Transparenz erhöht. Zum anderen übernehmen sachkundige Vermittler und Berater, die künftig einheitlich unter Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stehen werden, die Rolle einer Schutzinstanz. Reichen Transparenz und Aufklärung auch mit Blick auf die Risikotragfähigkeit von Privatanlegern nicht aus, werden zusätzliche Schutzmaßnahmen eingeführt.
So sind Vermögensanlagen in Form sogenannter Blindpools gegenüber Privatanlegern künftig nicht mehr zulässig. Das bedeutet, dass über öffentlich angebotene Vermögensanlagen keine Gelder von Privatanlegern mehr eingesammelt werden dürfen, solange nicht feststeht, welche konkreten Anlageobjekte finanziert werden sollen. Um mit im Einzelnen noch nicht feststehenden, unter Umständen breit gestreuten Anlageobjekten Erträge zu erzielen, stehen Fonds zur Verfügung. In diesem Zusammenhang wird zukünftig unabhängig vom Fondsvolumen für alle Verwalter von neuen geschlossenen Publikumsfonds eine Erlaubnis nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) verlangt werden.
Bei Direktinvestments in Sachgüter, aber auch in solchen Fällen, in denen Anlegergelder von dem Emittenten einer entsprechenden Vermögensanlage an andere Gesellschaften, zum Beispiel Zweckgesellschaften, weitergereicht werden, die dann erst auf einer weiteren Ebene konkrete Anlageobjekte erwerben oder pachten, wird eine Mittelverwendungskontrolle durch einen unabhängigen Dritten verpflichtend vorgegeben. Ferner werden die Kompetenzen der Finanzaufsicht erweitert.
Die Konsultation endet am 15. Januar 2021. (DFPA/JF2)
Quelle: Homepage BMF, Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes