Gesetzesentwurf zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland vorgelegt

Das Bundesfinanzministerium hat am 3. Dezember 2020 einen Gesetzesentwurf zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz – FoG) veröffentlicht. Mit dem Fondsstandortgesetz sollen aufsichtsrechtliche und steuerliche Maßnahmen zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschlands gebündelt werden. Neben der Anpassung an europarechtliche Vorgaben enthält der Gesetzentwurf weitere Vorschläge, um den Fondsstandort Deutschland attraktiver zu gestalten.

Die neuen Regelungen enthalten im Wesentlichen:

  • Nationale Rechtsänderung im Umsatzsteuergesetz, mit der die Umsatzsteuerbefreiung auf die Verwaltung von Wagniskapitalfonds ausgedehnt wird.
  • Um die Attraktivität von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen zu erhöhen, wird im Einkommensteuergesetz der steuerfreie Höchstbetrag von derzeit 360 Euro auf 720 Euro angehoben. Zudem wird eine steuerliche Regelung zur weiteren Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen insbesondere bei Startup-Unternehmen aufgenommen.
  • Weitere Entbürokratisierung für Fondsverwalter, u. a. Abschaffung der Verwendung eines dauerhaften Datenträgers zur Information von Anlegern, soweit nicht durch EU-Recht vorgegeben; Abschaffung zahlreicher Schriftformerfordernisse; mehr Flexibilität für Fondsverwalter bei Änderungen von Fondsregeln.
  • Weitere Digitalisierung der Aufsicht.
  • Mehr Flexibilität für Immobilienfondsverwalter.
  • Erweiterung der Produktpalette für Fondsverwalter.
  • Einführung von Regelungen zum Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs von Investmentfonds (Richtlinienumsetzung).
  • Einführung von Regelungen zum Pre-Marketing von Investmentfonds. (Richtlinienumsetzung)

Darüber hinaus werden das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), das Wertpapierhandelsgesetzbuch (WpHG) und das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) an europarechtliche Vorschriften (Transparenz- und Taxonomie-Verordnung) angepasst. Die Verordnungen sollen zu einer stärkeren Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten in den Investitionsentscheidungen von Finanzmarktakteuren beitragen. (DFPA/JF1)

Quelle: Homepage Bundesfinanzministerium

www.bundesfinanzministerium.de

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