Landgericht Heilbronn schützt Anleger vor ausufernden Rückforderungsansprüchen

Aufgrund zahlreicher Unternehmenspleiten von Vermögensanlagengesellschaften, insbesondere im Bereich stiller Gesellschafts- und Genussrechtsbeteiligungen und Geschlossener Fonds, sehen sich seit Jahren unzählige Privatanleger mit Rückforderungsansprüchen von Insolvenzverwaltern hinsichtlich erhaltener Gewinnausschüttungen und Kapitalrückzahlungen konfrontiert, heißt es in einer aktuellen Mitteilung der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei Mattil & Kollegen.

Motiviert durch die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt eine Vielzahl von Gerichten bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gelten gemachten Rückforderungsansprüche einzig und allein auf die Vermögens- und Ertragssituation der Vermögensanlagegesellschaft in den Zeitpunkten der Auszahlungen ab.

Zu Unrecht, wie das Landgericht Heilbronn nunmehr mit Urteil vom 20. August 2021 (Aktenzeichen: Bö 10 O 365/20) bestätigt. Dem Einwand des Rechtsanwalts Axel Rathgeber, Fachanwalt für Steuerrecht aus der Kanzlei Mattil & Kollegen, folgend hat das Landgericht Heilbronn dem alleinigen Abstellen auf die tatsächliche Vermögens- und Ertragssituation der Vermögensanlagegesellschaft in den Zeitpunkten der Auszahlungen nunmehr eine Absage erteilt und Rückforderungsansprüche eines Insolvenzverwalters einer insolventen Vermögensanlagegesellschaft als unbegründet abgewiesen. Auch nach Ansicht des Landgerichts Heilbronn gehen der tatsächlichen Ertrags- und Vermögenssituation die Regelungen der Beteiligungsverhältnisse vor. Stellen diese Regelungen darauf ab, dass sich die Gewinnbeteiligung des Anlegers an den von den Gesellschaften vor Ausschüttung festgestellten Jahresabschlüssen orientiert, ist auch ein Insolvenzverwalter an diese Regelungen gebunden. Ein Abstellen auf die tatsächliche Vermögens- und Ertragslage der insolventen Gesellschaft in den Zeitpunkten der Ausschüttungen scheide in diesen Fällen aus.

Der Entscheidung des Landgerichts Heilbronn kommt nach Ansicht von Rechtsanwalt Rathgeber grundsätzliche Bedeutung für eine Vielzahl von Beteiligungen an Vermögensanlagegesellschaften zu, da diesen Beteiligungen explizite Regelungen der Gewinnfeststellung zwischen Vermögensanlagegesellschaft und Anleger immanent seien. (DFPA/JF1)

Die Kanzlei Mattil & Kollegen, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, mit Sitz in München, ist seit mehr als 20 Jahren im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig.

www.mattil.de

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