Neues Gesetz zur Honorarberatung tritt am 1. August 2014 in Kraft

Das „Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente“ (Honoraranlagegesetz) schafft mit dem „Honorar-Finanzanlagevermittler“ ein neues Berufsbild. Berater müssen sich künftig für eine Form der Anlageberatung entscheiden und für Honorarberater werden nach Angaben des Finanzportals FundResearch Anforderungen gelten, die über die der herkömmlichen Anlageberatung hinausgehen.

„Das Ziel der Neuregelung ist es, mehr Transparenz darüber zu schaffen, wie Anlageberatung vergütet wird“, erläutert Jörg Begner, Referent für Grundsatzfragen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). „Dem Kunden soll klar werden, wer für die Beratung zahlt, damit er bewusst zwischen der provisionsgestützten Anlageberatung und der nicht provisionsgestützten Honorar-Anlageberatung wählen kann.“ Der Honorar-Anlageberater werde künftig nur vom Kunden bezahlt. Eine Provision sei nur unter engen Voraussetzungen möglich und müsse unverzüglich an den Kunden gehen. Festpreisgeschäfte seien generell verboten.

Der Begriff des Honorar-Anlageberaters werde gesetzlich geschützt durch die Eintragung bei der Bafin in das Honorar-Anlageberaterregister. Dieses Register könne auch von Anlegern auf der Internetseite der Bafin eingesehen werden.
„Der Honorar-Anlageberater hat seine Empfehlung auf einen hinreichenden Marktüberblick zu gründen, den er sich verschaffen muss“, so Begner. Er muss sich nach Ansicht der Bafin am Markt orientieren und dürfe nicht nur auf eigene Finanzinstrumente, Finanzinstrumente aus dem Konzern des Honorar-Anlageberaters oder von Anbietern und Emittenten zurückzugreifen, die ihm nahestehen. Die Honorar-Anlageberatung müsse künftig von der herkömmlichen Beratung getrennt werden, um eine Beeinflussung des Kundeninteresses durch Vertriebsvorgaben zu vermeiden, falls nicht ausschließlich Honorar-Anlageberatung erbracht werde.  

Quelle: Finanzportal FundResearch (MLN1)

www.fundresearch.de

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