Sachverständige kritisieren Schwarmfinanzierungsgesetz
Überwiegend kritisch haben Sachverständige das von der Bundesregierung geplante Schwarmfinanzierungsbegleitgesetz sowie die ebenfalls geplanten Regelungen, unter anderem nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz beurteilt. In einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses unter Leitung der Vorsitzenden Katja Hessel (FDP) sprachen sich am 19. April 2021 Vertreter des Bundesverband Crowdfunding gegen eine Ausweitung der Haftung auf Organmitglieder aus. Zudem kritisierten mehrere Experten die Senkung des Höchstrechnungszinssatzes in der Lebensversicherung. Diese ist in der Verordnung zu Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz geplant.
Der Gesetzentwurf zur „begleitenden Ausführung der Verordnung 2020/1503 und zur Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1540 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern“ soll auch andere europarechtliche Finanzmarktvorschriften ändern (19/27410). Ziel der Verordnung ist, die grenzüberschreitende Erbringung solcher Dienstleistungen zu erleichtern. Die Verordnung sieht eine Zulassungspflicht für Dienstleister vor, die über Plattformen Investoren für ein Projekt zusammenführen. Vorgegeben werden Regelungen zur internen Organisation, zur Geschäftsführung, zum Umgang mit Beschwerdeverfahren. Festgelegte Informations- und Offenlegungspflichten sollen dem Anlegerschutz dienen. Die Prospekthaftung wird ausgeweitet. Zudem enthält das Gesetz nationale Änderungen im Hinblick auf das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und damit zusammenhängender Verordnungen. Außerdem enthält das Gesetz Regelungen zur Ausführung der EU-Verordnung über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP). Mit dem Gesetz werden nationale Regelungen zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1503 angepasst und dabei Verordnungsänderungen berücksichtigt.
Nachbesserungen am Schwarmfinanzierungsbegleitgesetz forderte der Bundesverband Crowdfunding. Mit der geplanten Regelung gehe der Kreis der Haftungsschuldner über den Emittenten hinaus. Er betreffe auch Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane. Dies sei unverhältnismäßig. Im Regelfall handele es sich um Angestellte, die ein geringes persönliches wirtschaftliches Interesse an der Emission haben würden. Die Haftungsausweitung könne dazu führen, dass dieser Finanzierungsweg in Deutschland von Emittenten als unattraktiv wahrgenommen werde. Ähnlich äußerte sich der Verband deutscher Kreditplattformen.
Mehrere Experten kritisierten die Senkung des Höchstrechnungszinssatzes, die in der Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz geplant ist. Der Garantiezins für Lebensversicherungen soll auf maximal 0,25 Prozent begrenzt werden. Der Bund der Versicherten sah darin eine erneute Schlechterstellung der Versicherten. Die Senkung wirke sich auf nahezu alle kapitalbildenden Tarife negativ aus und führe zu deutlich niedrigeren Rentenleistungen. Zudem stiegen die Provisionen für einen marktüblichen Vertrag bei gleicher garantierter Rentenleistung um etwa 30 Prozent. Der Gesetzgeber solle besser renditemindernde Kostenbelastungen der Versicherungsverträge senken. Der Verbraucherzentrale Bundesverband empfahl, bei der kapitalbildenden Lebensversicherung ein Provisionsverbot einzuführen.
Jochen Ruß vom Institut für Versicherungswissenschaft der Universität Ulm machte auf eine bedeutsame Wirkung der Senkung aufmerksam: Konsequenz sei, dass Lebensversicherungen mit einer Garantie von 100 Prozent der eingezahlten Beiträge faktisch nicht mehr angeboten werden könnten. Die Mindestgarantie bei der Riesterrente und der Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML) in der betrieblichen Altersvorsorge müsse daher ebenfalls reduziert werden. Solche Produkte mit einer Mindestgarantie von 70 bis 80 Prozent seien dennoch bedarfsgerecht. (DFPA/JF1)
Quelle: Homepage Deutscher Bundestag