Schiffsfonds „Lloyd Schiffsportfolio III“. Deutsche Bank zu mehr als 20.000 Euro Schadenersatz verurteilt.

in einem von KWAG Rechtsanwälte geführten Verfahren hat die 21. Kammer des LG Frankfurt die Deutsche Bank zu Schadensersatz wegen fehlerhaften Beratung im Zusammenhang mit der Zeichnung des Schiffsfonds „“Lloyd Schiffsfondsportfolio III“ verurteilt (Az.: 2-210289/13).

Die Klägerin hatte 20.000 Euro zuzüglich eines Agios von 5 Prozent der Zeichnungssumme in den geschlossenen Fonds "LLoyd Schiffsfondsportfolio III" investiert. Beraten wurde sie von einem Mit- arbeiter der Deutsche Bank AG. „Dieser schilderte die möglichen Renditen des ‚LLoyd Schiffsfond- sportfolio III‘ als sicher und unterließ entsprechende Hinweise auf den Prognosecharakter der Aus- schüttungen“, erklärt Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht sowie Part- ner der auf die Interessenvertretung von Investoren spezialisierten KWAG Kanzlei für Anlage- und Wirtschaftsrecht in Bremen. Aufgrund der vermeintlichen Beratung des Deutsche Bank-Mitarbeiters hielt die Anlegerin den Schiffsfonds als geeignet für ihre Altersversorgung und investierte darin.

„Sensationell ist an der Urteilsbegründung, dass das Landgericht Frankfurt richtigerweise festge- stellt hatte, dass ein Hinweis auf die hohe Fremdkapitalquote von 54,2 Prozent im Fonds ‚LLoyd Schiffsfondsportfolio III‘ hätte erfolgen müssen“, erklärt KWAG-Partner Ahrens. Die Deutsche Bank sah dies jedoch anders und hatte im Lauf des Prozesses sogar unstreitig festgestellt, dass eine Auf- klärung über diesen Aspekt der Fondsbeteiligung nicht erfolgt war. Daraufhin konnte das Gericht diese Rechtsfrage ohne eine Beweisaufnahme entscheiden.

Die Deutsche Bank hatte die Auffassung vertreten, ein Hinweis auf das Fremdfinanzierungsrisiko des "LLoyd Schiffsfondsportfolio III" sei entbehrlich und sich als Begründung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in einem anderen Fall bezogen. „Dieser Auffassung erteilte das Landgericht eine Absage und stufte die zitierte Entscheidung als nicht einschlägig ein“, betont Fachanwalt Jan- Henning Ahrens.

Das Landgericht Frankfurt führt in seiner Entscheidung aus, dass der Hinweis auf die Fremdkapital- quote im "LLoyd Schiffsfondsportfolio III" durchaus erfolgen müsse, um dem Anleger zu ermögli- chen, die Gefahr des Totalverlustes einschätzen zu können.

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