Strenge Nachhaltigkeit nach Artikel 9 SFDR: Ein Problem für Investoren und Berater?

Mit der Sustainable Finance Disclosure Regulation will die Europäische Union die Finanzierung nachhaltigen Wachstums fördern, unter anderem bei Investmentfonds. Nach Ansicht von Dr. Dirk Rathjen vom Institut für Vermögensaufbau IVA ist die Definition von „strenger Nachhaltigkeit“ bislang aber nicht sinnvoll geregelt.

Nachhaltiges Investieren soll vom Trend zum Mainstream werden, und die Europäische Union will durch spezifische regulatorische Vorgaben zukunftsorientierte Rahmenbedingungen dafür schaffen. Eine Maßnahme ist die EU-Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Sustainable Finance Disclosure Regulation – SFDR), die sich unter anderem auf Investmentfonds bezieht und diese in verschiedene Kategorien einordnet. Wenn Fonds nach Artikel 8 (systematisch und explizit Förderung der ESG-Merkmale in der Kapitalanlage) oder 9 (Investmentprozess erfüllt ein ausweisbares außerfinanzielles Nachhaltigkeitsziel) kategorisiert sind, sollen Anleger sicher sein können, nachhaltig zu investieren. Artikel 9-Fonds sollen dabei die Anleger ansprechen, die auf Nachhaltigkeit besonders viel Wert legen. Artikel 6 wiederum bedeutet, dass keine ESG-Kriterien oder nur minimale Nachhaltigkeitsstandards umgesetzt werden.

Was bedeutet das jetzt für Investoren und Berater? „Zum einen ist die Regulierung noch im Entstehen und die genauen Anforderungen sind noch unklar. Das beinhaltet auch, dass die Reportinganforderungen für Artikel 8- und 9-Fonds möglicherweise so hoch sein könnten, dass viele Anbieter tatsächlich und nachweisbar nachhaltige Portfolios vorsichtshalber einstweilen nur nach Artikel 6 klassifizieren“, sagt Dr. Dirk Rathjen, Vorstand des Instituts für Vermögensaufbau (IVA) aus München. Die Klassifizierung sagt also zum jetzigen Zeitpunkt nicht unbedingt viel aus.

Zum anderen haben sich laut Dirk Rathjen bei der Definition von „strenger Nachhaltigkeit“ für Artikel 9-Fonds offensichtlich Menschen durchgesetzt, die voller guter Absichten und Emotionen, aber mit zu wenig Erfahrung mit der Komplexität der Nachhaltigkeit zwar Gutes wollten, aber am Ziel voll vorbeigeschossen sind. Denn: Artikel 9 fordert, dass ein Fonds mindestens ein bestimmtes Nachhaltigkeitsziel verfolgt und dabei keinen „signifikanten Schaden“ anrichtet („Do no significant harm“). Die Folge: Schaden in anderen Nachhaltigkeitsaspekten ist damit zulässig, er darf nur nicht übermäßig groß sein. Was genau „significant harm“ bedeutet, wird in den nächsten Jahren von der EU definiert, einstweilen muss es jeder Produktanbieter selbst entscheiden.

„In der Praxis heißt das beispielsweise: Ein Solarzellenhersteller, der besonders viel Wasser verbraucht und überdurchschnittlich viele Arbeitsunfälle hat, ist für einen Artikel 8-Fonds nur begrenzt geeignet, für einen Fonds, der nur den Klimawandel bekämpfen soll, hingegen gut geeignet“, beschreibt Dirk Rathjen. Artikel 9-Fonds sollen aber die höheren Nachhaltigkeitsstandards erfüllen. Anleger mit Leidenschaft für ESG werden von der Mehrzahl der Artikel 9-Fonds somit enttäuscht sein, sollten sie herausfinden, was per Gesetz in ihnen zulässig ist. Dies liegt laut dem IVA-Vorstand nicht an „bösen“ Fondsmanagern, denn diese müssen auch noch Rendite erwirtschaften und das Anlagerisiko unter Kontrolle halten. „Das hat nichts mit Ganzheitlichkeit bei der Nachhaltigkeit zu tun, obwohl ein Unternehmen, das die CO2-Reduktion anstrebt und dabei ein wenig Kinderarbeit nutzt, nach Artikel 9 als strenges ESG-Investment gelten kann.“ Zum Dritten wird die Klassifizierung von den Produktanbietern selbst vorgenommen, nicht von einer neutralen Instanz. Sie ist also kein Gütesiegel.

Für den IVA-Vorstand kann das zu Schwierigkeiten für Investoren und Berater führen. Ab August 2022 müssen im Beratungsgespräch die ESG-Präferenzen der Kunden abgefragt und dokumentiert werden. „Berater sollten sich schriftlich geben lassen, dass der Kunde strenges ESG genauso versteht wie Artikel 9, also eben nicht ganzheitlich. Das bekommt er nämlich bei Artikel 9-Fonds meistens nicht. Sicherheit sieht anders aus“, betont Dirk Rathjen.

Das IVA hat eine Lösung für ganzheitliche ESG-Ratings geschaffen, damit Produktanbieter und Berater auf echte Nachhaltigkeit bei ihren Angeboten setzen können. Die ESG-Zertifizierung des IVA basiert auf einem regelmäßigen Prüfprozess, bei dem der Anbieter des Portfolios mindestens ein Jahr lang einmal pro Quartal die aktuelle Zusammensetzung des Portfolios vollständig übermittelt. Die Bewertung mit fünf Bäumen stellt die höchste Qualitätsstufe dar und zeigt, dass ein Investment über alle ESG-Kriterien hinweg betrachtet überdurchschnittlich ist, obwohl es vielleicht nicht ein konkretes UN-Nachhaltigkeitsziel verfolgt – also kein Artikel 9-Fonds ist.

„Ein Fonds mit fünf Bäumen nach unserem IVA-Ranking ist für die Anleger geeignet, denen eine bestmögliche Nachhaltigkeitsausrichtung besonders am Herzen liegt. Wir ermitteln ein ganzheitliches Konsens-Rating, da die verschiedenen Einzel-Ratings gering korrelieren“, sagt Dirk Rathjen. Die Bewertungen des IVA basieren auf den Daten und Ratings von großen ESG-Datenanbietern wie auch Nischenratern. Aktuell werden insgesamt Ratings aus über 700 Quellen verwendet.

„Wir bieten also eine Lösung für ein dringendes Problem der Finanzbranche. Wenn die einseitige Betrachtung der Nachhaltigkeit eines Investmentfonds im Sinne der Vorschriften richtig ist, aber aus ganzheitlicher Sicht enttäuschend, ist das weder die Schuld des Anbieters noch des Beraters, und es entspricht auch nicht dem, was die EU in der Beschreibung ihrer Gesetzesinitiative erreichen wollte“, weiß der IVA-Vorstand. (DFPA/AZ)

Das Institut für Vermögensaufbau (IVA) AG ist eine bankenunabhängige Gesellschaft zur Förderung des Vermögensaufbaus von Privatanlegern mit Hilfe finanzwissenschaftlicher Methoden. Durchgeführt werden unter anderen Analysen und Studien, deren Ergebnisse Privatanlegern beim Auffinden von Lösungen für den langfristigen Vermögensaufbau helfen.

www.institut-va.de

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