Urteil: Check 24 muss deutlich auf eingeschränkte Marktauswahl hinweisen

Das Vermittlungsportal Check24 muss ausdrücklich darauf hinweisen, dass sein Vergleich von Privathaftpflichtversicherungen auf einer stark eingeschränkten Marktauswahl beruht. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main mit rechtskräftigem Urteil vom 6. Mai 2021 (Aktenzeichen: 2-03 O 347/19) entschieden. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), da Check24 nicht ausreichend darüber informiert hatte, dass mehr als die Hälfte der Anbieter im Vergleich fehlten.

„Das vermeintliche Topangebot muss längst nicht das günstigste am Markt sein, wenn die Mehrzahl der Versicherer gar nicht in den Vergleich einbezogen sind“, sagt David Bode, Rechtsreferent beim vzbv. Aus Sicht der Verbraucherschützer würden Verbraucher ein Vergleichsportal anders bewerten, wenn klar ersichtlich sei, dass ihnen nur eine beschränkte Auswahl von Anbietern präsentiert wird. „Und deshalb müssen sie deutlich auf eine derart eingeschränkte Marktauswahl und auf den Grund hierfür hingewiesen werden“, so Bode.

Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Check24 gegen seine Informationspflichten nach dem Versicherungsvertragsgesetz verstieß. Ein Versicherungsinteressent erwarte bei der Nutzung eines Vergleichsportals eine tendenziell vollständige Einbeziehung der am Markt befindlichen Produkte. Check24 habe aber nur 38 von 89 Versicherern einbezogen. Eine individuelle und ausgewogene Marktuntersuchung sei auf dieser Grundlage nicht möglich.

Der Versicherungsvermittler hätte daher ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass seine Empfehlung auf einer lückenhaften Versicherer- und Vertragsauswahl beruht. An diese Information gelange der Kunde bei Check24 erst über Umwege und nach gezielter Suche, monierten die Richter. Von einem ausdrücklichen Hinweis könne keine Rede sein.

Das Gericht rügte außerdem, dass Informationen über die Markt- und Informationsgrundlage des Versicherungsvergleichs auf der Webseite fehlten. Ein Vermittler müsse klar und verständlich darlegen, welche Versicherungsprodukte er in Betracht gezogen habe und auf welche Weise er sich die nötigen Informationen verschaffe. (DFPA/JF1)

Quelle: Pressemitteilung vzbv

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) vertritt Verbraucher-Interessen gegenüber Politik, Wirtschaft und Verwaltung und klagt Verbraucherrechte vor Gericht ein. Als Dachverband der 16 Verbraucherzentralen der Länder und 26 Verbraucherschutzorganisationen bündelt er die Kräfte für einen starken Verbraucherschutz. Er unterhält Büros in Berlin und Brüssel.

www.vzbv.de

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